Wissenswertes rund um das zahnärztliche Bonusheft / eZahnbonusheft
Das Bonusheft ist weit mehr als ein kleines „gestempeltes“ Dokument – vielmehr soll es Patientinnen und Patienten motivieren, Vorsorgetermine regelmäßig wahrzunehmen, um Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Die meisten Patienten wissen, dass ein lückenlos geführtes Bonusheft (im Falle einer Zahnersatzversorgung) geldwerte Vorteile bringt.
Das Bonusheft heute – alles, was wir bereits wissen
Das zahnärztliche Bonusheft soll ab dem 12. Lebensjahr ausgestellt und ein Leben lang weitergeführt werden. Die ersten Eintragungen erfolgen bei Versicherten ab dem 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für jedes Kalenderhalbjahr einmal. Einzutragen ist jeweils das Datum der Erbringung eines Mundhygienestatus nach der Bema-Nr. IP1. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll der Eintrag einmal jährlich nach Erbringung einer zahnärztlichen Untersuchung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V erfolgen.
Der finanzielle Vorteil für den Patienten besteht darin, dass sich die prozentuale Bezuschussung bei ZE-Versorgungen erhöht. Grundsätzlich erhalten Patienten einen Festzuschuss von 60 % der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse auf 70 bzw. 75 %.
- Kein geführtes Bonusheft: 60 %
- Lückenlos geführtes Bonusheft über 5 Jahre: 70 %
- Lückenlos geführtes Bonusheft über 10 Jahre: 75 %
- Härtefallregelung: 100 %
Ein Jahr fehlt – und nun?
Ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung im 10-Jahres-Zeitraum kann zur Erlangung eines Festzuschusses in Höhe von 75 % ausnahmsweise folgenlos bleiben. Der Anspruch bleibt auch dann erhalten, wenn die „Lücke“ in den letzten fünf Jahren vor der Behandlung aufgetreten ist. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Es muss ein begründeter Ausnahmefall vorliegen.
- In welchem Jahr die Untersuchung nicht wahrgenommen wurde, ist unerheblich.
- Eine ggf. im Jahr 2020 fehlende Untersuchung wird wie erbracht gezählt (Corona).
- Die Leistungsentscheidung obliegt der Krankenkasse (!).
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 KR 1137/23), vom 10.10.2024
Ist für einen Bonusheft-Eintrag bei Erwachsenen die Abrechnung der Bema-Nr. 01 eine Voraussetzung?
Darüber herrscht leider keine Einigkeit… Eine eingehende Untersuchung kann häufiger erbracht werden, als sie nach den Bestimmungen zu der Bema-Nr. 01 abgerechnet werden kann! Im § 55 SGB V steht u. a. nur, dass Patienten (ab 18 Jahre) sich einmal in jedem Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen lassen sollten. Von einer eingehenden Untersuchung oder der Notwendigkeit, dass der Zahnarzt die Bema-Nr. 01 abgerechnet haben muss, ist nicht die Rede.
Fallbeispiele zu dieser „Problematik“
| Fall | Beschreibung | Abrechnung | Eintrag Bonusheft? |
|---|---|---|---|
| A | 12.01.2026 Erste Sitzung im Quartal Letzte Bema-Nr. 01: 18.07.2025 Beratung und eingehende Untersuchung inkl. Dokumentation des Befundes (01) |
• Bema-Nr. Ä1 (Beratung) ist nicht abrechnungsfähig. • Bema-Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr 1× abgerechnet werden. |
✔ |
| B | 12.01.2026 Erste Sitzung im Quartal Letzte Bema-Nr. 01: 05.11.2025 Beratung und eingehende Untersuchung inkl. Dokumentation des Befundes (ohne Bema 01) |
• Bema-Nr. Ä1 (Beratung) ist abrechnungsfähig. • Bema-Nr. 01 ist nicht abrechnungsfähig (kann je Kalenderhalbjahr 1× abgerechnet werden, frühestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten). |
❔* |
| C | 30.12.2025 Erste Sitzung im Quartal Letzte Bema-Nr. 01: 07.05.2025 Wegen akuter Schmerzen wurde nur eine Beratung und eine symptombezogene Untersuchung durchgeführt. |
• Bema-Nr. Ä1 (Beratung) ist abrechnungsfähig. • Bema-Nr. 01 ist nicht abrechnungsfähig. |
✘ |
| D | 12.01.2026 Erste Sitzung im Quartal Letzte Bema-Nr. 01: 07.05.2025 Beratung über geplante Restaurationen (Ä1), eingehende Untersuchung wurde nicht durchgeführt. |
• Bema-Nr. Ä1 (Beratung) ist abrechnungsfähig. • Bema-Nr. 01 ist nicht abrechnungsfähig. |
✘ |
| E | 12.01.2026 Erste Sitzung im Quartal Hausbesuch eines bettlägerigen Patienten Beratung und eingehende Untersuchung inkl. Dokumentation des Befundes. |
• Bema-Nr. Ä1 und Nr. 01 sind neben einem Besuch (z. B. nach Bema-Nr. 151) zusätzlich abrechnungsfähig. | ✔ |
*Hinweis: Bei den Beispielen B und E gibt es in einigen KZV-Bereichen unterschiedliche Aussagen, ob ein Eintrag ins Bonusheft erfolgen kann. Würde man davon ausgehen, dass ausschließlich die Abrechnung der Bema-Nr. 01 Voraussetzung für einen Eintrag ist, wären Patienten wie im Fall B bei einer Versorgung mit Zahnersatz benachteiligt, obwohl sie eine zahnärztliche Untersuchung wahrgenommen haben.
Eintrag in das Papier-Bonusheft: Kostenlose Serviceleistung?
Für Versicherte der GKV erfolgt ein Eintrag in das Papier-Bonusheft, als Nachweis einer zahnärztlichen Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 SGB V, weiterhin unentgeltlich.
Eintrag in das elektronische Zahnbonusheft (ePA)
Für Versicherte der GKV kann das eZahnbonusheft auch als Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) geführt werden. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes medizinisches Informationsobjekt (kurz: MIO), welches die Bonus-Daten in strukturierter Form in der ePA darstellt.
Die Führung des eZahnbonushefts stellt, wie die Nutzung der ePA, eine freiwillige Anwendung des Versicherten dar. Die Eintragungen erfolgen mittels Praxisausweis (SMC-B) … und das Beste: jeder Eintrag ist abrechnungsfähig!
+ 3.000 € pro Jahr!
Wichtig: Die Erstbefüllung einer ePA erfolgt i. d. R. durch einen Hausarzt. Sind noch keine medizinischen Daten von einem anderen Leistungserbringer in einer ePA eingestellt, kann der Zahnarzt für die Erstbefüllung einer ePA die Bema-Nr. ePA1 (5,00 €*) abrechnen. Liegen bereits medizinische Daten vor, handelt es sich um eine Aktualisierung, die „nur“ nach der Bema-Nr. ePA2 (2,50 €*) berechnet werden kann.
* Durchschnittlicher Bema-Punktwert
Drei verschiedene Szenarien zum Bonusheft
1. Szenario: Wechsel der Krankenkasse
Wechselt der Versicherte seine gesetzliche Krankenkasse, ist dieser grundsätzlich selbst verpflichtet, seiner neuen Krankenkasse den Nachweis zum Bonusanspruch vorzulegen – unabhängig davon, ob das Bonusheft in Papierform oder elektronisch als Teil der ePA geführt wird. Das eZahnbonusheft kann z. B. als PDF-Datei aus der ePA exportiert und der Krankenkasse übersandt werden.
Achtung! Die Bonus-Daten können durch Migration in die ePA des Patienten der neuen Krankenkasse übertragen werden, jedoch nicht direkt von Krankenkasse zu Krankenkasse!
2. Szenario: Behandlerwechsel (z. B. wegen Umzug)
Eintragungen in das zahnärztliche Bonusheft (Papierform oder elektronisch) können vom neuen Behandler nahtlos weitergeführt werden. Um die Führung doppelter Einträge zu vermeiden, besteht für die Zahnarztpraxis die Möglichkeit, bereits bestehende Einträge des papiergebundenen Bonusheftes durch einfaches Setzen eines Anklickfeldes im Praxisverwaltungssystem in das elektronische Zahnbonusheft als Teil der ePA zu bestätigen.
Achtung! Grundsätzlich dürfen nur selbst durchgeführte Untersuchungen der Zahnarztpraxis bestätigt werden. Außerdem können bestätigte Untersuchungen einer anderen Praxis aus dem papiergeführten Bonusheft in die ePA des Versicherten übernommen werden. Eine Verpflichtung für eine solche Übertragung gibt es jedoch nicht. Die Nachweispflicht liegt immer beim Patienten. Die leistungsrechtliche Entscheidung obliegt der Krankenkasse!
3. Szenario: Wechsel der Versicherung (PKV → GKV)
Bei Wechsel von einer privaten Krankenversicherung (PKV) in eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) hat der Patient Anspruch auf die nachträgliche Ausstellung eines zahnärztlichen Bonusheftes. Voraussetzung ist jedoch, dass auch im Zeitraum der privaten Krankenversicherung die zahnärztlichen Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 SGB V stattgefunden haben und nachweislich dokumentiert wurden.
Verlust eines Bonusheftes und außervertragliche „Bonushefte“
Für die Neuausstellung eines papiergebundenen Bonusheftes nach Verlust steht es dem Zahnarzt frei, mit dem Patienten eine private Gebühr (GOÄ-Nr. Ä70) zu vereinbaren. Dasselbe gilt für Eintragungen in sonstige, nicht vertraglich vereinbarte „Bonushefte“, die einige Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Erlangung von Sachwerten oder Bonuszahlungen aushändigen.
Fazit
Das papiergebundene Bonusheft behält weiterhin seine Gültigkeit. Der Versicherte allein entscheidet über die Art der Führung seines Bonusheftes in Papierform oder als MIO in seiner ePA. Holen Sie sich die Einwilligung Ihrer Patientinnen und Patienten zur Befüllung der ePA und nutzen Sie die Honorierung nach Bema-Nr. ePA1 bzw. ePA2, solange dies noch möglich ist!


