TelemaTik – Telematikinfrastruktur (TI) in den Praxen

TelemaTik – Telematikinfrastruktur (TI) in den Praxen

Welche Konsequenzen hat das?

Was ist überhaupt TI?

Zuerst einmal die Begriffsklärung: TI = Telematik ist ein Wort, zusammengesetzt aus Telekommunikation und Informatik. Sie soll über spezielle Formen der Datenbearbeitung bei der Informationsverknüpfung in und zwischen Praxen und Kliniken nutzbar sein. Im Rahmen der Digitalisierung im Gesundheitswesen sollen die medizinischen Daten aller Kassenpatienten so langfristig einfacher zu handhaben, zu transferieren und zu bearbeiten sein.

Für Privatpatienten ist dies im Moment noch nicht vorgesehen oder gesetzlich festgeschrieben. Eine Praxis, die ausschließlich privat liquidiert, ist also noch nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für die Telematikinfrastruktur einzurichten. Es wird aber erwartet, dass sich auch Private Krankenversicherungen mit der Telematikinfrastruktur verbinden werden.

Mit dem 2016 in Kraft getretenen Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) wurde u. a. die bundesweite Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) beschlossen. Damit werden auch Ärzte dazu verpflichtet, ihre Praxen an die TI anzuschließen (§ 291 Abs. 2b Satz 14 SGB V). Die Übergangsfrist läuft noch bis Ende 2018 – und zu übereilten Investitionen besteht kein Anlass. Dennoch sollte Ärzten klar sein, was auf sie zukommt und was sie unternehmen müssen, um die TI in ihrer Praxis – vor allem erfolgreich – zu integrieren.

Fortschreitende Digitalisierung im Gesundheitswesen Die digitale Vernetzung von Zahnärzten, Ärzten, Psychotherapeuten, Kliniken und Krankenkassen soll im deutschen Gesundheitswesen einen schnellen und einheitlichen Austausch relevanter Daten ermöglichen, viele nutzbringende Anwendungen auf Grundlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) sind denkbar und geplant. Verantwortlich für Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik), die als Gesellschafter u. a. auch die KBV/KZBV und die BÄK/BZÄK angehören.

Welche Anwendungen sollen auf der TI laufen?
Die erste Anwendung der TI ist das sogenannte Versichertenstammdaten-Management (VSDM). Hier werden Gültigkeit und Aktualität von Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte geprüft und ggf. aktualisiert. Bei den Stammdaten handelt es sich um Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, Krankenversichertennummer und Versichertenstatus. Später sollen elektronischer Medikationsplan, elektronischer Arztbrief, Notfallmanagement und elektronische Patientenakte hinzukommen. Weitere Anwendungen sind in Planung.

Ab wann muss VSDM in der Praxis definitiv durchgeführt werden?
Lt. Gesetz ist der 31.12.2018 spätester Zeitpunkt für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur und die Teilnahme am VSDM.

ACHTUNG:
Vertragsärzte, die nicht fristgemäß ihre Praxis an die TI anschließen, bekommen ihr Kassenhonorar so lange pauschal um ein Prozent gekürzt, bis sie am VSDM teilnehmen!

Wie und durch wen erfolgt der Anschluss an die TI?
Die KBV/KZBV hat darüber informiert, dass die Installation rechtlich gesehen durch den Arzt selbst durchgeführt werden darf. Aufgrund der Komplexität empfiehlt sie aber, sich von einer fachkundigen Person unterstützen zu lassen. Teile der Industrie gehen da noch weiter und bieten Servicepakete mit an: Sie setzen auf „alles aus einer Hand“ und fordern, dass die Installation ausschließlich durch speziell geschulte und zertifizierte Techniker durchgeführt werden darf.

ERGO: Der Arzt darf es theoretisch selbst machen – sollte er aber besser nicht!

Sie sollten den Hersteller Ihrer Praxissoftware daher fragen, welche Empfehlungen er an dieser Stelle ausspricht. Z. B. : Ob das in Ihrer Praxis eingesetzte Programm bereits TI- und VSDM-ready ist. Lassen Sie sich hierzu als Nachweis am Besten die Konformitätsbescheinigung der Gematik zeigen.

Die Anbindung über den Konnektor – Was kostet dieser Anschluss?
Die Kosten für ein TI-Basispaket betragen derzeit bis zu 3.690 Euro, darin enthalten sind Hardware, Software, Installation und Einweisung. Für diese „Erstausstattung“ entstehen einmalige Kosten. Für den Betrieb danach entstehen laufende Kosten. Die Servicegebühren für den TI-Zugangsdienst und das TI-Integrationsmodul betragen aktuell mindestens 82 Euro pro Monat bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Wesentlich günstigere Angebote und mehr Auswahl kommen voraussichtlich erst Mitte 2018 auf den Markt.

Der TI-Anschluss: Was benötigt eine Praxis?
Um eine Praxis an die Telematikinfrastruktur anbinden zu können, benötigt man spezielle Hardware, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen und von der Gematik zertifiziert sein muss. Im Einzelnen handelt es sich um einen Konnektor, ein neues E-Health-Kartenterminal sowie diverse Karten und Dienste:

Der Konnektor ist eine kleine Box, ähnlich einem DSL-Router, die über LAN mit dem Kartenterminal sowie dem Praxisnetzwerk und der Arztsoftware verbunden ist. Damit der Konnektor funktioniert, müssen die TI-Zugangsdaten, die man vom TI-Zugangsdienstanbieter erhalten hat, hinterlegt und das Gerät korrekt konfiguriert sein. Die ersten zugelassenen Geräte stehen bereits zum Verkauf.

Beim E-Health-Kartenterminal handelt es sich nicht mehr um ein reines Kartenlesegerät, das die Chipkarten nur einliest. Vielmehr kann man mit diesem Gerät auch den Chip auf der Versichertenkarte mit neuen Daten befüllen, es kann also auch Daten neu beschreiben! Es verfügt über Karteneinschübe für die Versichertenkarte (EGK), den elektronischen Heilberufeausweis (HBA) sowie die Praxis-/ Institutionskarte (SMC-B) und die Kartenterminalidentitätskarte (gSMC-KT).

Die Anbindung an das Primärsystem erfolgt nicht wie bisher üblich über den USB-Port am Rezeptionsrechner, sondern mittels Netzwerkanschluss (LAN) über den Konnektor.

Die Praxiskarte SMC-B dient der Authentisierung der Praxis gegenüber den Diensten der TI. In der Regel werden Ärzte diese über ihre KÄV/KZV bestellen, die die Bestellung der Smartcards an einen sogenannten Trusted Service Provider (TSP) weiterleitet, der die Karten produziert. Solche TSP sind z. B. die Telekom, die Bundesdruckerei oder mediSign. Die erste zugelassene Praxiskarte gibt es seit Kurzem.

ERGO:
SMB-C rechtzeitig beantragen aber nicht zu früh!

Der eHBA ersetzt den bisherigen Arztausweis!
Der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) kann bei der jeweiligen Ärztekammer beantragt werden. Er ist jedoch für den Zugang zur TI keine Pflicht. Er ersetzt den bisherigen Arztausweis und weist den jeweiligen Arzt eindeutig als Angehörigen seiner Berufsgruppe aus. Später wird er für die Identifizierung des Arztes und für das Erstellen einer rechtssicheren digitalen Unterschrift, der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES), benötigt.

Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss angepasst werden, um eine Verbindung zur TI zu ermöglichen und die Versichertendaten der eGk importieren zu können. Das Update ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Schritte der TI-Anbindung. Bei einigen Herstellern muss man hierfür ein TI-Integrationsmodul kaufen, bei anderen erhält man das Update im Rahmen der Wartung kostenfrei. In der Regel werden aufgrund der gesteigerten Anforderungen an die Hersteller von Arztsoftware langfristig leider auch die Wartungsgebühren steigen.

Beim TI-Zugangsdienst handelt es sich technisch um ein „Virtual Private Network“ (VPN), durch das eine sichere Verbindung für den Datenaustausch hergestellt wird. Zudem wird das in der Praxis eingesetzte Primärsystem sicher in die TI eingebunden.

Sind Änderungen beim Praxisablauf zu erwarten?
Sicher! Zukünftig wird das Verarbeiten von Krankenversichertenkarten mehr Zeit in Anspruch nehmen. Bisher dauerte das Einlesen von Chipkarten i. d. R. unter einer Sekunde. Durch die Onlineprüfung und ggf. notwenige Aktualisierung der Daten verlängert sich dieser Zeitraum auf durchschnittlich ca. 3 bis 7 Sekunden. Zudem wird sich das Praxispersonal am Empfang zukünftig mit neuen Hinweis- und Fehlermeldungen zur Versichertenkarte herumschlagen müssen. Insbesondere ältere Krankenversichertenkarten machen aktuell noch Ärger und können Störungen im Praxisablauf verursachen.

Was ist im Vorfeld der Installation zu beachten?
Für eine Anbindung an die TI muss die Praxis über einen Internetanschluss verfügen. Ist dies nicht der Fall, sollte der Praxiseigentümer sich umgehend um einen Internetzugang bemühen. Verfügt die Praxis bereits über einen Internetzugang, sollte man die tatsächlich vorhandene Bandbreite prüfen und sich mit seinem Anbieter absprechen.

Ihre Praxissoftware sollte TI- und VSDM-ready sein
Außerdem sollte sie über eine aktuelle Eignungsfeststellung der KÄBV/KZBV sowie den Prüfnachweis der Gematik verfügen. Der Hersteller ihrer Software sollte ihnen im Vorfeld des Installationstermins bereits das notwendige TI-Update bzw. Integrationsmodul zur Verfügung stellen. Die elektronische Praxiskarte (SMC-B) muss vorliegen und aktiviert worden sein.

Vor der Installation sollten Sie folgende Dinge klären:
Sie sollten prüfen, ob alle relevanten Passwörter bekannt sind (Windows-Anmeldedaten inklusive Admin-Account für Server, Praxisrechner und Router-Zugangsdaten). Am Router bzw. Switch sollten noch freie Ports existieren und der Praxisrechner sollte mit einem aktuellen Betriebssystem ausgestattet sein (Windows 10 Pro, mindestens jedoch Windows 7 Professional). Falls Peripheriegeräte (z. B. Drucker, Scanner, Röntgengeräte, Sterilisatoren, Wartezimmer-TV etc.) über LAN angebunden sind, sollten Sie diese Informationen dem beauftragten Techniker vorab übermitteln. Sind Fernwartungs- und Heimarbeitszugriffe vorhanden, ist dies ebenfalls dem Techniker mitzuteilen.

Lichtblick: Die Kassen müssen Kosten für die Standard-Erstausstattung übernehmen
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb in voller Höhe zu übernehmen. Die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und die Krankenkassen haben im Rahmen des E-Health-Gesetzes den Auftrag erhalten, eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen. Die KBV/KZBV hat daher mit dem GKV-Spitzenverband eine Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und vor Kurzem eine Anlage dazu beschlossen.

Hier ist besonders der §1 „Grundsätze“ interessant: Demnach ist die Höhe der Pauschalen in jedem Fall so zu kalkulieren, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspakets vollständig deckt.

Die Zuschüsse wurden auf Basis des aktuell noch einzigen Angebots am Markt kalkuliert. Für das 1. Quartal 2018 wurde für den Konnektor eine Pauschale in Höhe von 2.122,- Euro festgelegt. Da noch günstigere Anbieter auf den Markt kommen werden, wird dieser Betrag im 2. Quartal 2018 auf 1.910 verringert. Es wird davon abgeraten, sich hiervon unter Druck setzen zu lassen. Die Absenkung des Erstattungsbetrags bezieht sich nur auf den Konnektor.

Für alle anderen Komponenten wurde jeweils ein konstanter Erstattungsbetrag vereinbart. Im Einzelnen sind dies: Für das stationäre e-Health-Kartenterminal erhalten Sie 435 Euro und falls Sie ein Anrecht auf ein mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 haben, gibt es weitere 350 Euro.

Einmalige Startpauschale von 900 Euro
Zur Deckung der Kosten für die Installation der Komponenten und einrichtung der Dienste sowie der entstehenden Aufwände für das VSDM und die Integration in das Praxisverwaltungssystem (Integrationsmodul) erhalten Sie eine einmalige TI-Startpauschale in Höhe von 900 Euro.

Für die laufenden TI-Betriebskosten erhalten Sie ab dem 3. Quartal 2018 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 83 Euro sowie monatlich 8 Euro für die Praxiskarte (SMC-B).

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragsarztpraxis und werden nicht bezuschusst.

Wie wird die Teilnahme an der TI überprüft?
Beim Einlesen der eGKs wird ein Prüfnachweis erzeugt, der zukünftig vom Primärsystem bei der Abrechnung über die DTA mit an die KÄV/KZV übertragen wird. Der Prüfnachweis gibt zum einen darüber Auskunft, wann eine Onlineprüfung durchgeführt wurde. Zum anderen zeigt er das Ergebnis der Prüfung an. Somit sieht man anhand dieses Protokolls, ob Kartendaten aktualisiert wurden oder die Prüfung nicht durchgeführt wurde.

TIPP: Sollte z. B. aus technischen Gründen einmal keine Prüfung möglich sein, können Sie weiterhin das Ersatzverfahren anwenden. Jedoch erzeugt dieses keinen Prüfnachweis.

Wie sollte ich mich jetzt verhalten?
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und unterzeichnen Sie auf keinen Fall übereilt ein Angebot, nur weil Ihnen jemand sagt, es würde eilen oder Sie könnten sonst keinen vollen Zuschuss mehr bekommen oder würden sich nicht rechtskonform verhalten.

Mit fallenden Preisen ist zu rechnen
Die Industrie geht davon aus, dass noch im Laufe diesen Jahres mehrere günstigere Anbieter eine Zulassung erhalten werden und es aufgrund des damit verbundenen Wettbewerbs zu einem Preisverfall für Geräte und Dienste kommt.

Die nächsten Schritte
Zunächst einmal sollten Sie sich erkundigen, ob Sie bei ihrer KÄV/KZV überhaupt bereits eine SMC-B-Praxiskarte bestellen können. Diese Karte ist zwingend notwendig, um sich überhaupt in der TI anmelden zu können. Solange Sie diese Karte nicht besitzen, ist eine erfolgreiche Installation nicht durchführbar. Sie erhalten ihren TI-Zuschuss nicht aufgrund des Kauf- oder Installationsdatums, sondern in jenem Quartal, in dem Sie ihre Abrechnung inklusive TI-Prüfnachweis an ihre KÄV/KZV übermitteln. Die SMC-B sollte 4 – 6 Wochen vor dem geplanten Installationstermin bestellt werden.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte unsere Vortragsreihe zum Thema Telematik.

Links

 

Autor: Dr. Markus Heckner, DENS GmbH
Dr. Heckner studierte Zahnmedizin und Medizininformatik und ist seit mehr als 14 Jahren für die DENS GmbH tätig. Als Experte für Digitalisierung und Optimierung von digitalen Workflows in der Zahnmedizin berät er bundesweit Firmen und Praxen und ist als Referent und Autor tätig. Mehr als 2.000 Praxen haben bereits seine Dienstleistungen in Anspruch genommen. Für den Verband Deutscher Dental-Softwareunternehmen (VDDS) wurde er als fundierter Kenntnisträger im Bereich Telematikinfrastukur in den Beirat der gematik berufen.


Aus dem Magazin:


Kundenmagazin up date Sonderausgabe Telematik


up date kostenlos bestellen

Redaktionsadresse: 

newsletter@pvs-reiss.de

Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

 

Wir bedanken uns bei:

Dr. Markus Heckner (DENS GmbH) für die Zurverfügungstellung des Hauptartikels.
Fotos: PVS Reiss GmbH, U. Sommer, N. Ernst, shutterstock/Fotum. Alle Comics: Deicke Verlag.

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt