So wird bei Parallelimpfung richtig abgerechnet!
Artikel vom 01.03.2026
Impfleistungen in der GOÄ
Imfleistungen sind im Gebührenverzeichnis der GOÄ mit 4 Abrechnungsnummern abgebildet:
1,0fach = 4,66 € / 2,3fach = 10,72 € / 3,5fach = 16,32 €
GOÄ-Nr. 375 – Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls Eintragung in den Impfpass
1,0fach = 4,66 € / 2,3fach = 10,72 € / 3,5fach = 16,32 €
GOÄ-Nr. 376 – Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch
1,0fach = 2,91 € / 2,3fach = 6,70 € / 3,5fach = 10,20 €
GOÄ-Nr. 377 – Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
1,0fach = 6,99 € / 2,3fach = 16,09 € / 3,5fach = 24,48 €
GOÄ-Nr. 378 – Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
Die Abrechnung von Impfungen darf grundsätzlich nur mit den o. g. Leistungsziffern erfolgen. So ist es z. B. nicht erlaubt, hierfür beispielsweise eine Leistung gemäß der GOÄ-Nr. 252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär in Rechnung zu stellen.
Impfberatung
Jeder Impfung muss eine Beratung durch den Arzt oder der Ärztin über mögliche Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen vorausgehen. Wird die Impfberatung am Tag der Impfung durchgeführt, so erfolgt die Abrechnung mit der GOÄ-Nr. 1 Beratung – auch mittels Fernsprecher. Eine Delegation der Impfberatung an nicht-ärztliches Personal ist nicht gestattet, da es sich bei Beratungsleistungen grundsätzlich um originär ärztliche Leistungen handelt.
Bestimmungen der GOÄ schränken Abrechnung ein
Es ist erlaubt, die GOÄ-Nr. 1 für die Impfberatung zusätzlich zur GOÄ-Nr. 375 für die intramuskuläre oder subkutane Schutzimpfung abzurechnen. Nicht erlaubt ist die zusätzliche Abrechnung der Beratungsleistung gem. der GOÄ-Nr. 1, wenn im Anschluss an die erste Schutzimpfung beim selben Termin noch eine Parallelimpfung mit einem anderen Impfstoff gem. der GOÄ-Nr. 377 erbracht und abgerechnet wird.
Beispiel A:
GOÄ-Nr. 1 Beratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls Eintragung in den Impfpaß
Beispiel B:
GOÄ-Nr. 1 Beratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) –
gegebenenfalls Eintragung in den Impfpaß
GOÄ-Nr. 377 – Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
Eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 1 scheidet außerdem auch neben den GOÄ-Nummern 376 und 378 aus.
Der Grund für diese Einschränkung der Abrechnungsmöglichkeit liegt in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C V GOÄ 3.:
„Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig.“
Im Leistungszifferntext der GOÄ-Nr. 376 (orale Schutzimpfung) ist „das beratende Gespräch“ außerdem als obligater Leistungsbestandteil aufgeführt.
Bestmögliche Abrechnung bei aufwendigen Impfberatungen
Fakt ist, dass aufgrund der Abrechnungsbestimmungen die GOÄ-Nr. 1 nicht in Kombination mit den GOÄ-Nummern 376, 377 und/oder 378 abgerechnet werden darf. Bei einer ggf. überdurchschnittlich (zeit-)aufwendigen Impfberatung im Zusammenhang mit einer oralen Schluckimpfung, kann ggf. eine Faktorerhöhung für die GOÄ-Nr. 376 in Erwägung gezogen werden, da die Beratung ein Leistungsbestandteil der Ziffer ist. Wird hingegen eine Parallelimpfung gem. der GOÄ-Nr. 377 neben der GOÄ-Nr. 375 für die erste Schutzimpfung erbracht, so ist es aus Gründen der besseren Bewertung empfehlenswert, auf die Abrechnung der niedriger bewerteten GOÄ-Nr. 377 zugunsten der höherwertigen GOÄ-Nr. 1 zu verzichten.
Beispiel C:
GOÄ-Nr. 1 Beratung – auch mittels Fernsprecher
2,3fach = 10,72 €
GOÄ-Nr. 375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) –
2,3fach = 10,72 €
gegebenenfalls Eintragung in den Impfpaß
GOÄ-Nr. 377 – Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
2,3fach = 6,70 €
Schluckimpfung gilt nicht als „Parallelimpfung“
Werden beim selben Termin sowohl eine intramuskuläre oder subkutane Schutzimpfung als auch eine orale Schutzimpfung durchgeführt, so können hierfür die GOÄ-Nummern 375 und 376 in Kombination abgerechnet werden, da die orale Schutzimpfung nicht als „Parallelimpfung“ i. S. der GOÄ-Nr. 377 gilt. Auch eine Kombination der GOÄ-Nummern 375, 377 und 376 ist ggf. möglich, wenn alle drei Leistungen am selben Tag erbracht worden sind.
Klinische Untersuchung zum Infektausschluss
Wenn zum Ausschluss eines akuten Infekts vor der Impfung eine klinische Untersuchung i. S. der GOÄ-Nummern 5, 6, 7 oder 8 durchgeführt wird, so ist diese ggf. zusätzlich berechnungsfähig. Welche der GOÄ-Nummern hierfür in Frage kommt, ist vom jeweils medizinisch-notwendigen Untersuchungsumfang abhängig. Eine Delegation der Untersuchung an nicht-ärztliches Personal ist nicht gesta¡et, da Befunderhebungen grundsätzlich originär ärztliche Leistungen sind. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung sind gem. den Allgemeinen Bestimmungen mit der zugrunde liegenden Impfziffer abgegolten und nicht zusätzlich berechnungsfähig. Gleiches gilt für die Eintragung in den Impfpass.
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