So werden Schilddrüsen-Sonographie und Oberbauch-Sonographie in einer Sitzung abgerechnet

So werden Schilddrüsen-Sonographie und Oberbauch-Sonographie in einer Sitzung abgerechnet

Ultraschall-Abrechnung: GOÄ 417 und 410

Die Reklamation seitens der PKV ist so gut wie sicher, rechnet man die GOÄ-Nr. 417 (Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse) in Kombination mit der GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) ab.

Wer eine Schilddrüsen-Sonographie zusammen mit einer Oberbauch-Sonographie korrekt abrechnen möchte, muss die „Allgemeinen Bestimmungen“ vor dem Abschnitt C VI. GOÄ beachten:
„Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“

Aus diesem Grund ist die GOÄ-Nr. 417 nicht neben der GOÄ-Nr. 410 berechnungsfähig. Die Entscheidung, von welcher der beiden Abrechnungsnummern „man sich trennen muss“ fällt leicht, da die GOÄ-Nr. 417 mit 210 Punkten um 10 Punkte höher bewertet ist als die GOÄ-Nr. 410 (200 Punkte).

Für die Abrechnung der Oberbauch-Sonographie wird im Anschluss an die GOÄ-Nr. 417 die GOÄ-Nr. 420 1x je Organ abgerechnet. Dabei ist die Limitierung von 3x je Sitzung zu beachten. Zu den GOÄ-Nummern 420 müssen die Organe in der Rechnung angegeben werden.

Beispiel:

GOÄ-Nr. 417 – Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
GOÄ-Nr. 420 ×3 – Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistung nach den Nummern 410 bis 418, je Organ
Organe: Leber, Gallenblase, Milz

Werden im Rahmen der Oberbauch-Sonographie mehr als drei Organe untersucht, so bleibt es zwar bei der Limitierung von 3× 420 je Sitzung, jedoch kann der damit ggf. erhöhte Zeitaufwand für die Multiorganuntersuchung über die Wahl eines entsprechend höheren Steigerungsfaktors für die drei 420er berücksichtigt werden.

Beispiel:

GOÄ-Nr. 417 – Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
GOÄ-Nr. 420 ×3 (Faktor > 2,3 – 3,5 + Begründung) – Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistung nach den Nummern 410 bis 418, je Organ
Organe: Leber, Gallenblase, Milz, Pankreas, beide Nieren

Zur GOÄ-Nr. 417 können ggf. die Zuschläge gem. GOÄ-Nr. 401 (Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung) und GOÄ-Nr. 404 (Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation) abgerechnet werden, wenn z. B. die A. thyroidea mittels Duplex untersucht wurde.



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