Skontieren – aber richtig!

Skontieren – aber richtig!

Vor allem durch das am 04.06.2016 in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) bestehen unter anderem bei Zahnärzten und externen Dentallaboren Bedenken hinsichtlich der Gewährung eines Skontos und anderweitiger Vergünstigungen.

Skonto
Ein Skonto ist ein Rabatt, der für die unverzügliche oder zumindest zeitnahe Begleichung einer Rechnung gewährt wird und stellt somit eine Vergünstigung dar. Bei der Gewährung von Vergünstigungen ist zunächst zu prüfen, ob die Kosten gegenüber dem Patienten oder einem Kostenträger abgerechnet werden können.

Weitergeben oder behalten?
Bezieht der Zahnarzt Waren oder Dienstleistungen, deren Kosten nicht als Aufwendungsersatz gegenüber dem Patienten oder gegenüber dem Kostenträger geltend gemacht werden können, darf der Zahnarzt den Rabatt vollständig behalten. Der Zahnarzt darf beispielsweise Preisnachlässe bei der Anschaffung eines Behandlungsstuhls, dessen Kosten nicht gegenüber einem Dritten weiterberechnet werden können, behalten.

Kann der Zahnarzt jedoch dem Patienten oder einem Dritten die Kosten für die Ware oder Dienstleistung als Aufwendungsersatz in Rechnung stellen, dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz gebracht werden. Im Sinne der Kostenreduzierung sollen Zahnärzte Rabatte aushandeln, die jedoch in gleicher Höhe an den Patienten oder den jeweiligen Kostenträger weitergegeben werden müssen.

Arbeiten, die der Zahnarzt von einem externen Dentallabor bezieht, fallen grundsätzlich in die zuletzt genannte Gruppe. Dennoch muss ein von dem externen Dentallabor gewährter und handelsüblicher Skonto in Höhe von 2 – 3 % nicht an den Patienten oder den jeweiligen Kostenträger weitergegeben werden, da der Skonto lediglich einen Ausgleich für die Vorfinanzierungskosten des Arztes darstellt: So muss der Zahnarzt die Arbeit des Labors vorfinanzieren,
bevor er die diesbezügliche Zahlung des Patienten oder des Kostenträgers erhält.

Die Gewährung eines Skontos und das Behalten dieses finanziellen Vorteils sind sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vertragszahnarztrechts, als auch berufsrechtlich durch die Rechtsprechung als zulässig qualifiziert worden. Auch durch die neu geschaffenen Straftatbestände der §§ 299a, 299b StGB ändert sich an dieser Beurteilung nichts, da der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Zulässigkeit eines Skontos explizit betont. Eine anderslautende Rechtsprechung gibt es (bis jetzt) nicht.

Cave: Sammelrechnungen und unechter Skonto
Bei externen Dentallaboren ist es üblich, dass diese nicht jede einzelne Leistung isoliert abrechnen, sondern Sammelrechnungen für den Zahnarzt erstellen. Wenn diese Sammelrechnungen einen längeren Zeitraum, wie beispielsweise einen Monat oder sogar ein Quartal übersteigen und zugleich ein Skonto eingeräumt wird, ohne dass tatsächlich eine unverzügliche Zahlung erfolgen muss, kommt es wirtschaftlich gesehen zu folgendem Ergebnis:

Das Dentallabor verschafft dem Zahnarzt zunächst durch die Sammelrechnungen einen Liquiditätsvorteil, da der Zahnarzt nicht jede Einzelleistung unverzüglich und isoliert bezahlen muss.

Darüber hinaus wird dem Zahnarzt ein Rabatt für die unverzügliche Zahlung eingeräumt, obwohl tatsächlich nicht auf einer umgehenden Begleichung der Rechnung bestanden wird.

Der Zahnarzt erhält somit einen geldwerten Vorteil, ohne als Gegenleistung die unverzügliche Zahlung zu erbringen und ohne diesen geldwerten Vorteil an die Patienten weiterzuleiten. Diese Art von unechtem Skonto ist unzulässig und darf nicht gewährt werden.

Vermeidung von strafrechtlichen Risiken
Da es bisher keine strafrechtliche Rechtsprechung hinsichtlich der zulässigen Höhe eines Skontos und der maximalen Abrechnungsperiode bei Sammelrechnungen gibt, besteht diesbezüglich eine nicht auszuschließende Rechtsunsicherheit. Bei einem gewerbsmäßigen Verstoß gegen die §§ 299a, 299b StGB drohen eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren und die damit verbundenen weiteren berufs- und vertragszahnärztlichen Konsequenzen, die bis zum Approbations- und Zulassungsentzug reichen.

Aufgrund der berufs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Gesetzesbegründung zu §§ 299a, 299b StGB ist jedoch davon auszugehen, dass die Gewährung eines echten Skontos in Höhe von 2 – 3 % bei einer monatlichen Sammelabrechnung noch zulässig sein könnte. Ein höherer Skonto oder eine längere Abrechnungsperiode sollten durch Dentallabore nicht angeboten und von Zahnärzten nicht angenommen werden.

Wenn sowohl das Dentallabor, als auch der Zahnarzt das strafrechtliche Risiko minimieren möchten, sollte nur ein moderater und echter Skonto und eine zeitnahe Sammelabrechnungen, beispielsweise im zwei oder vierwöchigem Rhythmus, vereinbart werden. Eine vollständige Rechtssicherheit gibt es jedoch aufgrund der neuen Rechtslage bis jetzt noch nicht.

Rechtsanwaltskanzlei Buchmüller-Reiss, Köln
Arndt Wienand, LL.M., Rechtsanwalt


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