Die richtige Berechnung der Aligner-Systeme

Die richtige Berechnung der Aligner-Systeme

Korrektur von Zahnfehlstellungen durch Aligner

Nachdem die Aligner-Therapie zum festen Bestandteil einer KFO-Praxis wurde, wird sie zunehmend auch von den zahnmedizinischen Generalisten angewandt. Nicht zuletzt deshalb, weil die „unsichtbare Zahnkorrektur“ von Patienten bei ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt immer öfter eingefordert wird.

Bereits im Teil 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Aligner-Therapie auch bei den Versicherten der GKV privat liquidiert werden muss, weil sie nicht als sogenannte Mehr-, Zusatz- und andere Leistung (Abb. 1) in der Anlage B des BMV-Z abgebildet ist.

In einer Stellungnahme der DGKFO heißt es außerdem: „Aufgrund der umfangreichen kieferorthopädischen Planungs- und Kontrollaufgaben zur Definition des virtuellen Behandlungszieles und aufgrund der zum Teil komplizierten Herstellung der Aligner sind diese Behandlungssysteme mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden und im Allgemeinen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht zu erbringen.“
Quelle: www.dgkfo-vorstand.de (Stand Jan. 2010)


Grafische Darstellung zur Unterscheidung von zusätzlich vereinbarungsfähigen Mehr-, Zusatz- und anderen Leistungen im Rahmen einer vertragszahnärztlichen KFO-Behandlung. © DAISY

Berechnung der Aligner-Therapie

Orientiert an einem geringen, mittleren oder hohen Umfang, bzw. nach der abgeschlossenen Wachstumsphase, erfolgt die Berechnung einer Aligner-Behandlung nach den GOZ-Nrn. 6030 – 6090 (Abb. 2).

Mit diesen GOZ-Nummern sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. Abformungen
  • Eingliederung der Aligner-Schienen
  • Aligner-Wechsel [Case refinement (CR)]
  • Herstellung einer weiteren Serie von Alignern, wenn das Behandlungsziel mit der vorherigen Serie nicht vollständig erreicht wurde.
  • Verlaufskontrollen
  • Maßnahmen zur Retention (z. B. Eingliederung von Retentionsschienen) für einen Zeitraum bis vier Jahre nach Beginn der KFO-Behandlung

Folgende Leistungen sind nicht neben einer Aligner-Behandlung berechnungsfähig:

 

Übersicht der kieferorthopädischen „Hauptleistungen“, die für eine Aligner-Behandlung berechnungsfähig sind. Bei der Umformung eines Kiefers wird nicht unterschieden, ob die Behandlung während oder nach der abgeschlossenen Wachstumsphase stattfindet. Die Einstellung in den Regelbiss (GOZ-Nrn. 6060 – 6080) ist nur während der Wachstumsphase berechnungsfähig und die Einstellung der Okklusion nach der GOZ-Nr. 6090 nur bei abgeschlossener Wachstumsphase.

 

Übersicht von weiteren zzgl. berechnungsfähigen Leistungen,
welche nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 6030 – 6090 sind:

Diagnostikleistungen

 

Weitere kieferorthopädische Leistungen

 

* Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG (Az. 5 C 7.19), 26.02.2021 (Beihilfe), empfiehlt die BZÄK den Mehraufwand bei der Bemessung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Absatz 2 GOZ bei den GOZ-Nrn. 6030 – 6080 zu berücksichtigen, da erwartet wird, dass das Urteil auch auf weitere, auch zivilgerichtliche Rechtsprechungen Einfluss haben könnte.
Zur Klarstellung und Absicherung ist auch im Rahmen einer Aligner-Therapie eine Honorarvereinbarung (gemäß § 2 Absatz 1 und 2 GOZ) mit dem Versicherten sehr zu empfehlen.

Nachbearbeitung von Aligner-Schienen
Gemäß Urteil des LG Wiesbaden (Az. 1 S 86/20) vom 25.05.2023 ist die zusätzliche Berechnung nachträglicher Anpassungen und Nachbearbeitungen von Invisalign-Schienen nicht zulässig.

Fazit
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Aligner-Systeme und den unterschiedlichen Behandlungs-Schwierigkeitsgraden sollten vorab immer Heil- und Kostenpläne erstellt und Honorarvereinbarungen getroffen werden. Dabei müssen die betriebswirtschaftlichen Aspekte bei Honorarfindungen ganz besonders bedacht werden.

 

Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH


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