Rechtliche Grenzen der Terminpriorisierung bei Vertragsärzten

Rechtliche Grenzen der Terminpriorisierung bei Vertragsärzten

Schneller Termin nur gegen Zuzahlung?

Der Alltag in vielen Praxen ist geprägt von einer enormen Nachfrage nach zeitnahen Terminen, insbesondere von gesetzlich versicherten Patienten. Gleichzeitig stehen niedergelassene Ärzte vor begrenzten Kapazitäten, steigenden wirtschaftlichen Anforderungen und der Notwendigkeit, den Praxisbetrieb effizient zu gestalten. Nicht wenige niedergelassene Ärzte sehen sich daher in einem Dilemma: Einerseits möchten sie ihren Patienten bestmöglichen Service bieten, andererseits stehen sie vor strengen rechtlichen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund versuchen viele, Lösungen zu finden, die sowohl die Bedürfnisse der Patienten als auch die Praxisorganisation berücksichtigen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Düsseldorf zeigt jedoch, dass der Kreativität bei der Suche nach Entlastung der Praxen klare rechtliche Grenzen gesetzt sind.

Der Fall: Augenarzt verstößt gegen das Sachleistungsprinzip

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26. Juni 2024 (Az. 34 O 107/22) entschieden, dass es einem niedergelassener Augenarzt nicht erlaubt ist, gesetzlich Versicherten eine frühere Terminvergabe nur unter der Bedingung einer Zuzahlung anzubieten. Der Fall beleuchtet ein sensibles Thema: den Umgang mit der Diskrepanz zwischen Patientenbedürfnissen und den Kapazitäten im Praxisalltag.

Die Entscheidung: Klare Grenzen im Wettbewerb

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 3a UWG sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, da der Augenarzt gesetzlich Versicherten einen zeitnahen Termin nur unter der Bedingung anbot, dass sie die Behandlungskosten zumindest im Wege der Zuzahlung teilweise selbst tragen und damit vom Sachleistungsprinzip abweichen. Termine, die innerhalb der regulären Sprechstundenzeit liegen, dürfen jedoch nicht gesondert berechnet werden, da Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet sind, während dieser Zeit für Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung zu stehen. Zudem verstößt ein solches Terminangebot für GKVPatienten mit akuten Beschwerden oder Schmerzen gegen die Vorschriften § 3 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Auswirkungen für niedergelassene Ärzte

Das Urteil unterstreicht, dass das Prinzip der kassenärztlichen Versorgung nicht durch private Zahlungsmodelle unterlaufen werden darf. Insbesondere Patienten mit akuten Beschwerden haben unabhängig von ihrem Versicherungsstatus Anspruch auf eine kostenfreie Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.


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