Neuerungen zum 01.01.2026 in der UV-GOÄ
Artikel vom 01.06.2026
Ärztliche Bescheinigungen
Vor einem Jahr wurden der UV-GOÄ-Nummer 143, die ursprünglich der Abrechnung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diente, eine Vielzahl anderer ärztlicher Bescheinigungen zugeordnet, z. B. Verordnung von Hilfsmitteln oder Bescheinigung für Kleider- und Wäschemehrverschleiß. Auf den Rechnungen an die Berufsgenossenschaften war die Abrechnung der unterschiedlichen Bescheinigungen nur dann transparent, wenn zu der GOÄ-Nr. 143 die jeweils zutreffende Bezeichnung der Bescheinigung manuell ergänzt wurde.
Mit den Anpassungen zur GOÄ-Nr. 143, die am 01.01.2026 in Kraft getreten sind, ist die Rechnungserfassung einfacher geworden und zudem die Transparenz in den Rechnungen gewährleistet. Die verschiedenen Bescheinigungen werden durch das Hinzufügen eines entsprechenden Kleinbuchstabens in den Rechnungen aufgeführt:
Bei der UV-GOÄ-Nr. 143 (ohne Kleinbuchstaben) lautet der Leistungsinhalt: „Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV-Träger)“
UV-GOÄ-Nr. 143a
„Bescheinigung zum Bezug des Kinderverletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes“
UV-GOÄ-Nr. 143b
„Bescheinigung für Kleider- und Wäschemehrverschleiß“
UV-GOÄ-Nr. 143c
„Bestätigungen für Fahrtkostenabrechnungen“
UV-GOÄ-Nr. 143d
„Verordnung von Krankentransport“
UV-GOÄ-Nr. 143e
„Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)“
UV-GOÄ-Nr. 143f
„Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F2400) und Ergotherapie (2402)“
UV-GOÄ-Nr. 143g
„Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (2406)“
UV-GOÄ-Nr. 143h
„Verordnung von KSR (F2170), BGSW (F2150), EAP (F2410), ABMR (F2162)“
Die in der Leistungslegende genannten Abkürzungen stehen für:
- KSR Komplexe stationäre Rehabilitation
- BGSW Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung
- EAP Erweiterte ambulante Physiotherapie
- ABMR Arbeitsplatzbezogene muskuloskelettale Rehabilitation
UV-GOÄ-Nr. 143i
„Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe oder Einlagen mit Vordruck F2404)“
UV-GOÄ-Nr. 143j
„F2902 Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV)“
UV-GOÄ-Nr. 143k
„Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGa)“
UV-GOÄ-Nr. 143l
„Verordnung der ITT (Individuelle Trainingstherapie)“
Häufigkeit der Abrechnung und Vergütung
Für sämtliche UV-GOÄ-Nrn. 143 – 143l gilt, dass sie bis zu maximal 3x/Behandlungstag berechnungsfähig sind. Jede Bescheinigung oder Verordnung wird mit jeweils 3,69 € vergütet.
Dokumentation und Software-Update
Es wird darauf hingewiesen, dass die jeweilige Bescheinigung/Verordnung in der Rechnung dokumentiert werden muss. Sofern die Abrechnungssoftware in der Praxis entsprechend dem neuesten Stand entspricht, sollte sich die Art der Bescheinigung oder Verordnung aus dem jeweiligen Leistungszifferntext ergeben.
Schulunfähigkeitsbescheinigungen
Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind nach wie vor gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht berechnungsfähig. Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten handelt es sich hierbei um eine individuelle Gesundheitsleistung, die nach vorheriger Aufklärung über die Kosten einschließlich entsprechender schriftlicher Vereinbarung gem. GOÄ (GOÄ Nr. 70) abgerechnet werden muss. Die Kosten tragen die Patient/innen bzw. deren Eltern.
UV-GOÄ-Nr. 144 – gestrichen
Die Bescheinigung über Transportunfähigkeit (§ 38 Vertrag Ärzte/UV-Träger) wurde zum 01.01.2026 ersatzlos aus dem Gebührenverzeichnis gestrichen.
Chirotherapie – Erweiterung des Leistungsumfangs
Bei den chirotherapeutischen Leistungen wurde der Leistungsumfang deutlich erweitert. Insbesondere sind seit dem 01.01.2026 auch chirotherapeutische Mobilisierungen an Extremitätengelenken abrechnungsfähig; zuvor war dies nur für die Behandlung der Wirbelsäule möglich.
Der Leistungszifferntext der UV-GOÄ-Nr. 3305 wurde wie folgt geändert: „Chirotherapeutische Mobilisation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung, je Sitzung“.
Der Leistungszifferntext der UV-GOÄ-Nr. 3306 wurde wie folgt geändert: „Chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung und Probezug, je Sitzung“.
Vergütung
Die Vergütung der UV-GOÄ-Nr. 3305 wurde um fast das Vierfache erhöht, was vermutlich dem deutlich erweiterten Leistungsumfang geschuldet ist:
Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 EUR
Besondere Heilbehandlung: 17,13 EUR
Bei der UV-GOÄ-Nr. 3306 ist die Vergütung für die ärztliche Leistung unverändert geblieben:
Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 EUR
Besondere Heilbehandlung: 17,13 EUR
Definition: Wirbelsäule und Extremitätengelenk
Die Gelenke der Hand oder des Fußes gelten jeweils als ein Extremitätengelenk, auch wenn sie anatomisch aus mehreren gelenkigen Verbindungen bestehen. Die Wirbelsäule wird bei der Abrechnung der UV-GOÄ-Nrn. 3305 und 3306 nur als „ein Abschnitt“ definiert, auch wenn sie anatomisch tatsächlich aus mehreren Abschnitten besteht.
Häufigkeit der Abrechnung
Die UV-GOÄ-Nrn. 3305 bzw. 3306 dürfen während eines ArztPatienten-Kontakts jeweils nur 1x berechnet werden, da die Leistungen in der Abrechnung auf „je Sitzung“ eingeschränkt sind. Das gilt z. B. auch dann, wenn sowohl die Wirbelsäule als auch ein Extremitätengelenk behandelt wurden. Insgesamt sind die Leistungen bis zu 3x/Behandlungsfall berechnungsfähig.
Angaben in der Rechnung
Zu den UV-GOÄ-Nrn. 3305 und 3306 müssen die behandelten Gelenke manuell in der Rechnung angegeben werden.
Wer darf Chirotherapie durchführen?
Grundsätzlich gilt: Wer die Leistungen gem. der UV-GOÄNrn. 3305 und 3306 erbringen und abrechnen möchte, muss über eine Weiterbildung „Manuelle Medizin bzw. Chirotherapie“ verfügen.
Die Behandlung kann nur von D-Ärzten oder durch von diesen hinzugezogenen Ärzten erfolgen. Soll die Chirotherapie durch andere Ärzte erfolgen, muss zuvor eine Kostenzusage des Unfallversicherungsträgers eingeholt werden.
Schmerzmedizin: höhere Vergütung für Berichte
Zum 01.01.2026 wurden die Vergütungen für die UV-GOÄNrn. 6003 und 6004 wie folgt erhöht:
UV-GOÄ-Nr. 6003 – Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese
UV-GOÄ-Nr. 6004 – Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung
bis 31.12.2025 35,76 EUR
ab 01.01.2026 37,27 EUR
Anpassung der Gebühren für Krankenhaussachleistungen (Teil S I. UV-GOÄ)
Die Gebühren für die Physiotherapie wurden zum 01.01.2026 angepasst.
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