Neuerungen zum 01.07.2026 in der UV-GOÄ

Neuerungen zum 01.07.2026 in der UV-GOÄ

Neuerungen zum 01.07.2026 in der UV-GOÄ

Am 10.03.2026 hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger umfangreiche Änderungen im Leistungs- und Gebührenverzeichnis der UV-GOÄ beschlossen. Die Veröffentlichung umfasst insgesamt 35 Seiten. Nachfolgend informieren wir Sie über die Änderungen, die für Ihren Praxis- und Klinikalltag von größter Relevanz sind.

 

Gebührenerhöhung mit Ausnahmen

Fast alle Leistungen des Gebührenverzeichnisses der UV-GOÄ werden um 5 % erhöht. Von der Gebührenerhöhung ausgenommen sind:

  • Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen (UV-GOÄ-Nrn. 1 bis 196)
  • Abschnitt L, Unterabschnitt XVII: Arthroskopie (UV-GOÄ-Nrn. 3400 bis 3444)
  • Abschnitt M, Unterabschnitt IV: Nrn. 4780, 4782, 4783, 4785

 

Arthroskopie erhält eigenen Unterabschnitt L XVII

Dieser Unterabschnitt umfasst die UV-GOÄ-Nrn. 3400–3444 und wird zum 01.07.2026 neu in die UV-GOÄ aufgenommen.

Auslagenersatz bei Arthroskopien neu geregelt

Im Zusammenhang mit arthroskopischen Leistungen des Unterabschnitts L XVII kann gem. Abschnitt A 1. Satz 2 kein Auslagenersatz im Sinne von Besonderen Kosten oder Auslagen gem. Abschnitt A berechnet werden. Stattdessen sind Zuschläge für vom Operateur verwendete Verbrauchsmaterialien berechnungsfähig.

 

Abrechnung von Materialkosten

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben nach wie vor zwei unterschiedliche Möglichkeiten, Materialkosten in Rechnung zu stellen:

  • a) Abrechnung der Materialkosten zum Selbstkostenpreis nach den Vorschriften des Abschnitts A UV-GOÄ oder
  • b) pauschale Abrechnung der Materialkosten über die Spalte 4 UV-GOÄ.

Eine Mischung aus den beiden Abrechnungsmöglichkeiten in den Rechnungen ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Art der Materialkostenabrechnung müssen Ärztinnen und Ärzte zu Beginn der Behandlung des jeweiligen Patienten treffen; diese gilt dann für die gesamte Dauer der ärztlichen Behandlung.

 

Krankenhäuser

Die Abrechnung der pauschalen Materialkosten gem. Spalte 4 UV-GOÄ ist für Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern sowie für die Krankenhäuser selbst im Rahmen institutioneller Leistungserbringungen verpflichtend. Grund hierfür ist, dass die in Spalte 4 aufgeführten Materialkostenpauschalen zwischen der DGUV und der DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) ausgehandelt und vertraglich vereinbart wurden.

 

Änderung der Allgemeinen Bestimmungen

Mehrmalige Abrechnung von Beratungs- und Untersuchungsleistungen

Werden die Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den UV-GOÄ-Nummern 1 bis 2, 5, 11 und 12 an einem Behandlungstag mehrmals abgerechnet, so ist in der Rechnung die entsprechende Uhrzeit anzugeben. Grundsätzlich ist eine mehrmalige Abrechnung nur dann möglich, wenn die Konsultationen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Krankheitsfalls geboten waren.

Die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B der UV-GOÄ wurden dahingehend geändert, dass von dieser einschränkenden Bestimmung die UV-GOÄ-Nummern 13 (Beratung bei Nacht zwischen 20 und 8 Uhr) und 14 (Beratung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) nicht mehr betroffen sind. Neu ist auch, dass nur noch bei den UV-GOÄ-Nrn. 1 bis 3 sowie 11 und 12 bei mehrmaliger Abrechnung auf Verlangen eine nähere Begründung in der Rechnung anzugeben ist. Die generelle Verpflichtung zur Angabe einer Begründung zu den UV-GOÄ-Nummern 6 bis 9 (Umfassende Untersuchungen) entfällt vollständig.

 

Analogabrechnung nach wie vor nicht gestattet

Das schon zuvor bestehende Verbot der Analogabrechnung für selbständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wurde in den Allgemeinen Bestimmungen nochmals konkretisiert.

 

Neuerungen bei Untersuchungs- und Beratungsleistungen

Einige der im Gebührenverzeichnis bestehenden UV-GOÄ-Nummern wurden inhaltlich vollständig umgewidmet (z. B. die Nrn. 2 bis 4); nicht besetzte Nummern wurden außerdem neu besetzt (z. B. Nr. 5):

UV-GOÄ-Nr. 1

(Allg. Heilbeh. 8,37 € / Bes. Heilbeh. 10,43 €)

Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung.

  • Zeitlicher Geltungsbereich: Wochentags (Mo.–Fr.) in der Zeit von 7–19 Uhr.
  • Einschränkung der Berechnungsfähigkeit: Nicht berechnungsfähig in Kombination mit den UV-GOÄ-Nrn. 2, 45, 448–449, 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886, 887.
  • Hinweis: Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nr. 1 einmal im Behandlungsfall die Nr. 2 abgerechnet. Dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann.
  • Zwischen 19–7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist zusätzlich der Zuschlag gem. UV-GOÄ-Nr. 3 berechnungsfähig.
  • Keine Einschränkung mehr in Bezug auf die Häufigkeit der Abrechnung im Behandlungsfall.

 

UV-GOÄ-Nr. 2

(Allg. Heilbeh. 19,56 € / Bes. Heilbeh. 24,31 €)

Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit einschließlich Beratung.

  • Zeitlicher Geltungsbereich: Wochentags (Mo.–Fr.) in der Zeit von 7–19 Uhr.
  • Einschränkung der Berechnungsfähigkeit: Max. 3× pro Behandlungsfall; nicht in Kombination mit den UV-GOÄ-Nrn. 1, 45, 50, 448–449, 600, 601, 800, 826, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414.

 

UV-GOÄ-Nr. 3

(Allg. Heilbeh. 7,58 € / Bes. Heilbeh. 9,42 €)

Zuschlag zu den Nummern 1 oder 2 für Leistungen zwischen 19–7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

  • Hinweis: Keine zeitliche Einschränkung an Wochenenden und Feiertagen; einheitlicher Zuschlag zu den UV-GOÄ-Nrn. 1 oder 2.
  • Einschränkung: Nicht berechnungsfähig, wenn Versicherte zu diesen Zeiten einbestellt werden.

 

UV-GOÄ-Nr. 4

(Allg. Heilbeh. 10,00 € / Bes. Heilbeh. 10,00 €)

Zuschlag zu den Nummern 1 oder 2 für die Entscheidung des Durchgangsarztes, keine Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers einzuleiten bzw. diese abzurechnen. Voraussetzung ist, dass die Gründe dokumentiert, Versicherte über die Entscheidung aufgeklärt und – soweit bekannt – weiterbehandelnde Ärzte informiert werden.

  • Einschränkung: Abrechnung nur durch D-Ärzte.
  • Hinweis: Diese Leistung wurde neu in das Gebührenverzeichnis aufgenommen.

 

UV-GOÄ-Nr. 5

(Allg. Heilbeh. 10,00 € / Bes. Heilbeh. 10,00 €)

Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2.

  • Einschränkung: Max. 2× pro Behandlungsfall; nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag.
  • Hinweis: Neu aufgenommen; Dokumentation im Bericht notwendig.

 

UV-GOÄ-Nr. 12

(Allg. Heilbeh. 7,58 € / Bes. Heilbeh. 9,42 €)

Zuschlag zu Nr. 11 für die Leistung zwischen 19–7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

 

Konsiliarische Erörterung – neu in der UV-GOÄ

UV-GOÄ-Nr. 60

(Allg. Heilbeh. 11,16 € / Bes. Heilbeh. 13,89 €)

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt – am Tag.

 

UV-GOÄ-Nr. 61

(Allg. Heilbeh. 11,00 € / Bes. Heilbeh. 14,00 €)

Zuschlag zur Leistung nach Nr. 60 (zwischen 19 und 7 Uhr) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

Hinweise zu Nr. 60 und 61:

  • Gilt auch für die konsiliarische Erörterung mit einem am Psychotherapeutenverfahren der Unfallversicherungsträger beteiligten Therapeuten (§ 1 Abs. 2 ÄV).
  • Persönliche Befassung mit dem Patienten und dessen Erkrankung wird vorausgesetzt.
  • Einschränkungen: Nicht berechnungsfähig für Mitglieder derselben Krankenhausabteilung, derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher/ähnlicher Fachrichtung; nicht für routinemäßige Besprechungen; nicht in Kombination mit UV-GOÄ-Nrn. 36, 6002.

 

Wichtige Hinweise zur Umsetzung

Inkrafttreten der Beschlüsse: Die Beschlüsse treten zum 01.07.2026 in Kraft. Für Leistungen bis einschließlich 30.06.2026 gelten die alten Regelungen.

Neuer Behandlungsfall für laufende Fälle: Besonders zu beachten ist, dass für laufende Fälle ab dem 01.07.2026 ein neuer Behandlungsfall gilt.

Software-Updates sicherstellen: Bitte denken Sie vor der Erstellung der BG-Rechnungen zum Stichtag 01.07.2026 an die Durchführung der Software-Updates. Solange diese nicht eingespielt sind, werden unweigerlich fehlerhafte Rechnungen erstellt.



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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sf Sabine Finkmann, mh Michaela Hanß, jh Jasmin Helbling, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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