Keine Pauschalabrechnung bei Selbstzahlerleistungen – auch nicht im Krankenhaus!

Keine Pauschalabrechnung bei Selbstzahlerleistungen – auch nicht im Krankenhaus!

Abrechnung zwingend nach der GOÄ

Ärztliche Leistungen, die von einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung nicht übernommen werden, müssen zwingend nach der GOÄ abgerechnet werden. Dabei werden keine Unterschiede zwischen niedergelassenen Praxen oder Krankenhäusern gemacht.

§ 1 GOÄ

„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“
Auch individuelle Gesundheitsleistungen müssen gem. einem Urteil des BGH vom 23.03.2006 (AZ III ZR 223/05) nach der GOÄ abgerechnet werden.

Häufige Selbstzahlerleistungen im Krankenhaus

Zu den am häufigsten vorkommenden Selbstzahlerleistungen zählt neben Schönheitsoperationen auch die Sterilisations-Operation bei der Frau zuzüglich der hierfür erforderlichen Narkose.

Das müssen (auch) Krankenhäuser beachten:

  1. schriftliche Aufklärung über die bevorstehenden Kosten der Behandlung
  2. ggf. Kostenvoranschlag erstellen
  3. empfehlenswert: schriftliches Einverständnis über die Kostenübernahme durch den privatversicherten Patienten einholen
  4. zwingend: IGeL-Vereinbarung bei gesetzlich Versicherten Patient/innen
  5. GOÄ-konforme Rechnung aushändigen.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sf Sabine Finkmann, mh Michaela Hanß, jh Jasmin Helbling, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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