Informationen zur neuen Heilmittelverordnung ab Januar 2021

Informationen zur neuen Heilmittelverordnung ab Januar 2021

Ab dem 01.01.2021 wird die Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und auch Logopädie einfacher und vor allem bundeseinheitlich. Alte Systematiken werden abgelöst und gegen neue, klarere und einfachere Vorgaben und vor allem neue BegriÁichkeiten ausgetauscht. Dazu gibt es ab dem 01.01.2021 nur noch ein Formular, das Muster 13, welches die anderen Formulare (Muster 13, 14 und 18) ablöst. Es kann wie alle Formulare über die KV bestellt oder über die Praxissoftware aufgerufen werden.

Geändert haben sich z.B. die nachfolgenden Begriµichkeiten:
• Der Verordnungsfall
• Die orientierende Behandlungsmenge
• Das Verordnungsdatum
• Das Formular selbst.

Welche neuen Begriµichkeiten müssen Sie sich merken?

  • Der Verordnungsfall
    Der Verordnungsfall bezieht sich auf den Arzt (LANR), die Erkrankung des Patienten und auf das Verordnungsdatum
  • Die orientierende Behandlungsmenge (früher Regelfall) Sie gibt an, mit welcher orientierenden Behandlungsmenge das Behandlungsziel erreicht werden soll (Vorgabe im
    Heilmittelkatalog), sofern weitere Verordnungen erforderlich sind, können diese natürlich ausgestellt werden, die Begründung ist zukünftig in der Patientenakte zu dokumentieren (nicht mehr auf dem Formular).

Was ist geblieben?
Die Höchstmenge je Verordnung ist unverändert geblieben, so kann ich nur in Einzelfällen die maximale Menge je Verordnung überschreiten (z.B.: bei Langfristverordnungen oder beim besonderen Versorgungsbedarf).

Das Verordnungsdatum
Dies ist zukünftig vor allem deshalb wichtig um herauszufinden, wann ein Verordnu


Merke:

Ein Verordnungsfall endet, wenn der Arzt aufgrund derselben Erkrankung keine weiteren Verordnungen mehr ausgestellt hat, es zählt das Ausstelldatum der letzten Verordnung.

Was entfällt im Vergleich zur alten Systematik?
Einige Felder auf dem neuen Formular sind weggefallen, so
z. B.:

  • Angabe ob Erst- oder Folgeverordnung
  • Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls
  • Bei Verzicht auf einen Bericht ist keine Kennzeichnung mehr nötig.

Was entfällt sonst noch?

  • Das alte behandlungsfreie Intervall von 12 Wochen entfällt
  • Diagnosegruppen sind zusammengefasst worden
  • Innerhalb der Diagnosegruppen muss nicht mehr gewechselt werden (Wechsel von EX1 zu EX2 bei Folgeverordnungen)
  • Etc.

Darüber hinaus hat das Formular eine neue und längere Gültigkeit. Statt vorher nur 14 Tage sind Verordnungen nun 28 Tage gültig. Sollte eine Behandlung zwingend vorher erforderlich sein, ist diese Dringlichkeit über ein entsprechendes Kreuz auf der Verordnung zu kennzeichnen.


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Fotos und Illustrationen:

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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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