GOZ-Honorar über dem 3,5-fachen Satz – wann ist das erlaubt?

GOZ-Honorar über dem 3,5-fachen Satz – wann ist das erlaubt?

Als zahnärztliche Vergütung gelten nach der GOZ unter anderem Gebühren (§ 3 GOZ). Diese bekommt man nur für die im Gebührenverzeichnis der GOZ genannten zahnärztlichen Leistungen (§ 4 GOZ).

Wie berechnet man die Gebühren?

Die GOZ regelt explizit, wie solche Gebühren berechnet werden. Die Gebühr setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Grundbetrag, der entsteht, wenn man die Punktzahl der Leistung mit dem Punktwert von 5,62421 Cent multipliziert, und dem Steigerungssatz, der diesen Betrag erhöht.

Wie bzw. was ist ein Steigerungsfaktor?

Der Steigerungsfaktor dient dazu, dass die Schwierigkeit und der Zeitaufwand des konkreten Behandlungsfalls bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der Zahnarzt kann dabei in der Regel zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Faktor wählen (§ 5 Abs. 1 S. 1 GOZ). Welche Höhe er ansetzt, entscheidet er nach seinem angemessenem Ermessen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8.6.2011, Az.: Au 2 K 10.1908; OLG Köln, Urteil vom 14.1.2020, Az.: 9 U 39/19). Eine durchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Leistung wird üblicherweise mit dem Faktor 2,3 berechnet. Damit würde beispielsweise die professionelle Zahnreinigung ohne Einsatz des Steigerungsfaktors für einen Zahn 1,57 € kosten, jedoch mit diesem bereits 3,62 € pro Zahn. Eine besonders schwierige Behandlung (Steigerungsfaktor 3,5) erhöht den Betrag auf bis zu 5,49 € pro Zahn.

Das Überschreiten des normalen Steigerungsfaktors muss begründet werden

Ein höherer Steigerungsfaktor als 2,3 darf der Arzt nur verwenden, wenn die Behandlung schwieriger oder zeitaufwändiger als eine durchschnittliche Behandlung war oder besondere Umstände vorlagen (Clausen/Makoski/Droste, GOÄ/GOZ, 1. Au´. 2019, GOZ § 10 Rn. 28). In solchen Fällen muss der Zahnarzt schriftlich begründen, warum der höhere Faktor in dem Fall nötig war (§ 10 Abs. 1 S. 1 GOZ). Dafür reichen in der Regel verständliche Stichworte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.08.2009 – 5 LA 368/08), zum Beispiel „erhöhter Aufwand aufgrund…“, „besonders zeitintensiv wegen…“ oder „besondere Komplexität durch…“, die in der Behandlungsdokumentation des Patienten festgehalten werden müssen. In der Rechnung kann der Arzt die Formulierungen verkürzen.

Wenn die Gebühr aufgrund einer vereinbarten Honorarvereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient berechnet wird, ist eine schriftliche Begründung des Steigerungsfaktors nicht erforderlich (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 1 S 141/05).

Kann man den „maximalen“ Steigerungsfaktor überschreiten?

Der Zahnarzt ist nicht nur durch den Steigerungsfaktor 3,5 begrenzt. Er kann mit dem Patienten auch einen abweichenden Faktor vereinbaren (§ 2 Abs. 1 S. 1 GOZ). Ausgenommen sind Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O GOÄ (§ 2 Abs. 3 S. 1 GOÄ), für die ebenfalls ein abweichender Steigerungsfaktor festgeschrieben ist.

Eine solche Vereinbarung muss der Zahnarzt mit dem Patienten unbedingt vor der Behandlung bzw. vor der einzelnen Leistung (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006, Az.: 3 U 26/00) und schriftlich treffen (§ 2 Abs. 1 S. 1 GOZ). Sie darf nur spezifische Angaben enthalten, nämlich die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungsfaktor und den sich daraus ergebenden Betrag sowie den Hinweis, dass eine Erstattung durch die Krankenkasse möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Angaben darf die Vereinbarung nicht enthalten (§ 2 Abs. 2 S. 2 GOZ).

Eine pauschale Kostenvereinbarung für eine Vielzahl von Fällen ist nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1991, Az.: VIII ZR 51/91). Der Zahnarzt muss die Vertragsbedingungen immer individuell mit jedem einzelnen Patienten besprechen und vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1991, Az.: VIII ZR 51/91).

Es ist außerdem zu erwähnen, dass eine solche Vereinbarung auch mit Patienten getroffen werden kann, die im Basistarif versichert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2011, Az.: 2 S 2353/11; Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: Juli 2025, § 2 GOZ). Auch gegenüber diesen Patienten kann der Zahnarzt Leistungen mit einem höheren Steigerungssatz abrechnen.

Der Steigerungsfaktor kann sowohl unterhalb (§ 2 Abs. 1 S. 1 GOZ) als auch oberhalb des Gebührenrahmens nach § 5 GOZ liegen (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: Juli 2025, § 2 GOZ). Dies bedeutet, dass der Zahnarzt beispielsweise einen Faktor von 0,8 bei einer besonders leichten Behandlung oder einen Faktor von 4,0 bei einer besonders schwierigen Behandlung auswählen kann. In der deutschen Rechtsprechung sind zudem Fälle bekannt, in denen ein 27-facher (AG Karlsruhe, Urteil vom 04.09.2015, Az.: 6 C 1670/15) oder ein 7-facher (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2019, Az.: 2-15 S 7/19) Steigerungsfaktor vereinbart und von den Gerichten als zulässig und begründet angesehen wurde.

Dabei gelten jedoch die allgemeinen zivilrechtlichen Schranken, die etwa wucherähnliche (offensichtlich benachteiligende) Rechtsgeschäfte ausschließen, sowie die berufsrechtlichen Bestimmungen, wonach die Honorarforderung des Zahnarztes in jedem Fall angemessen sein muss. (vgl. Liebold/Raff Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: Juli 2025, § 2 GOZ).

Ist eine abweichende Kostenvereinbarung unwirksam, bedeutet dies nicht, dass der gesamte Behandlungsvertrag unwirksam ist (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: Juli 2025, § 2 GOZ). In diesem Fall muss der Zahnarzt die erbrachten Leistungen nach den Vorschriften der GOZ, also mit den normalen Steigerungsfaktoren zwischen 1,0 und 3,5, abrechnen (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: Juli 2025, § 2 GOZ).

Zusammenfassung

1. Wie berechnet sich die zahnärztliche Gebühr?

Die Gebühr besteht immer aus zwei Teilen:

1) dem Grundbetrag, der sich aus der Punktzahl der Leistung × 5,62421 Cent ergibt, und
2) dem Steigerungsfaktor, mit dem der Zahnarzt die Schwierigkeit und den Aufwand der Behandlung berücksichtigt.

Beide Werte zusammen ergeben die endgültige Gebühr.

2. Welcher Steigerungsfaktor darf angesetzt werden?

Der Zahnarzt kann den Faktor in der Regel zwischen 1,0 und 3,5 wählen. Üblich ist ein Faktor von 2,3, der eine durchschnittliche Schwierigkeit widerspiegelt. Höhere Faktoren über 2,3 muss der Zahnarzt stichwortartig begründen (z. B. „erhöhter Zeitaufwand“). Das Ermessen liegt beim Zahnarzt – er entscheidet, welcher Faktor den tatsächlichen Aufwand angemessen abbildet.

3. Wann darf der Faktor über 3,5 liegen?

Ein Steigerungsfaktor über 3,5 ist nur erlaubt, wenn:

1) eine schriftliche, individuelle Vereinbarung,
2) zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten,
3) vor Beginn der jeweiligen Leistung abgeschlossen wurde.

Diese Vereinbarung muss die genaue Leistung, den vereinbarten Faktor, den daraus resultierenden Betrag sowie den Hinweis auf begrenzte Erstattungsmöglichkeiten der Krankenkasse enthalten.

4. Welche Grenzen gelten bei sehr hohen Steigerungsfaktoren?

Auch Faktoren deutlich über 3,5 können zulässig sein – wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Es gelten jedoch zwei Grenzen:

1) zivilrechtliche Grenzen: keine wucherähnlichen oder offensichtlich unfairen Vereinbarungen,
2) berufsrechtliche Grenzen: die Vergütung muss immer angemessen sein.

Wird eine solche Vereinbarung nachträglich als unwirksam eingestuft, bleibt der Behandlungsvertrag gültig. Der Zahnarzt rechnet dann einfach nach den normalen GOZ-Faktoren (1,0 bis 3,5) ab.

Maksym Vilinskyi
Juristischer Mitarbeiter bei Rechtsanwälte Semsi
|Graf | Buchmüller-Reiss PartG mbB
LL.M. (Deutschland), Doktor Filosofiji (Pravo)/Doktor der Philosophie (Rechtswissenschaft)/Nationale
Taras-Schewtschenko-Universität Kyjiw
www.kanzlei-sgbr.de



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