Gewährleistung bei Füllungen? Ja, aber nicht in jedem Fall!
Artikel vom 01.12.2025
Ein gutes Praxisverwaltungssystem „merkt“ sich jede abgerechnete Füllung. Erkennt das Programm einen Gewährleistungsfall, erscheint sofort ein entsprechender Hinweis auf die Nichtabrechnungsfähigkeit der entsprechenden Bema-Nummer. Nicht selten wird diesem Hinweis Folge geleistet, ohne zu hinterfragen, warum eine Wiederholungsfüllung nach kurzer Zeit überhaupt erforderlich war. Selbst der Blick in die Patientenakte hilft nicht weiter, wenn die Dokumentation unzureichend ist. Um keine Rückläufer von der KZV zu erhalten, lassen unerfahrene ZFAs Wiederholungsfüllungen im Zweifelsfall schon mal „unter den Tisch fallen“, ohne dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt diesen vermeidbaren Honorarverlust bemerkt.
Gesetzliche Vorschriften zum Thema Gewährleistung
Auch die Füllungs-Therapie muss den Qualitätskriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen und nach den Regeln der Kunst (lege artis) erbracht werden.
Gemäß § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V hat der Zahnarzt für die Versorgung mit Füllungen eine zweijährige Gewährleistung (24 Monate) zu übernehmen. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sind in diesem Zeitraum kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Zahnärztinnen und Zahnärzte können ihren Patienten auch eine längere Gewährleistungsfrist einräumen und den Patienten darüber informieren. Dieses Vorgehen stellt keinen unlauteren Wettbewerb dar.
Für welche Füllungen greift die Gewährleistung?
Die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt für alle definitiven ein- bis dreiflächigen Füllungen sowie Aufbaufüllungen am bleibenden Zahn, ABER nur bei identischer Wiederholung oder Teilerneuerung! Das heißt, für einen Gewährleistungsfall (ohne Honorierung der Leistung) muss es sich sowohl um denselben Zahn als auch um dieselbe Fläche handeln. Wird jedoch an demselben Zahn eine zusätzliche Füllung (Restauration) notwendig (getrennte Kavität), so ist diese abrechnungsfähig und fällt nicht unter den Gewährleistungsgrundsatz.

Gibt es Ausnahmen von der Gewährleistung?
Als erstes muss beachtet werden, dass alle Wiederholungsfüllungen aus Gründen, die nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen sind, auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist über die GKV nach den Bema-Nrn. 13a – d abgerechnet werden können.
Warum eine Füllung innerhalb der Gewährleistungsfrist „rausgefallen“ ist, muss geklärt und genau dokumentiert werden.
Die Gründe können vielfältig sein, wie z. B.:
• inadäquates Kauverhalten (z. B. der Patient hat auf einen Olivenkern gebissen)
• Bruxismus
• Vorerkrankungen
• mangelnde Mundhygiene
• weitere einflächige Füllung (getrennte Kavität)
Bei der Abrechnung ist der Grund im Rahmen eines KZV-internen Kommentars (KZVi) zu übermitteln.
Weitere Ausnahmen von der zweijährigen Gewährleistungsfrist wurden gemäß § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V durch die KZBV und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.
Folgende Füllungen fallen unter diese Ausnahmen:
• Milchzahnfüllungen
• Zahnhalsfüllungen
• mehr als dreiflächige Füllungen
• nicht identische Erneuerung (zusätzliche Füllungsfläche)
• Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
Müssen diese Füllungen wiederholt oder erneuert werden, so kann der Zahnarzt auch innerhalb von zwei Jahren nach legen der Füllung (Restauration) erneut nach Bema abrechnen. Auch eine erneute Mehrkostenvereinbarung ist möglich.
Die Abwägung, ob der Zahn aufgrund seiner Befundung (Kavitätenklasse) noch mit einer Füllung (Restauration) nach Bema zu versorgen ist, entscheidet im Einzelfall der behandelnde Zahnarzt.
Und was gilt für Privatpatienten?
Bei privat versicherten Patienten besteht keine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Beachtet der Zahnarzt die Regeln der zahnärztlichen Kunst (§ 1 Abs. 2 GOZ), besteht weder ein Anspruch des Patienten gegenüber dem Zahnarzt auf Nachbesserung noch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen oder ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist.
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Achtung: Durch die Aufnahme von selbstadhäsiven Materialien als vertragszahnärztliche Leistung wird der Markt von neuen Produkten quasi überschwemmt. Insbesondere bei neuen Füllungsmaterialien sind die Sichtung der Studienlage zur Haltbarkeit sowie die Handlungsempfehlungen in der Gebrauchsanleitung penibel durchzuführen bzw. einzuhalten. Denn nicht jedes Material ist für alle Kavitätenklassen geeignet und empfohlen. Egal für welches Material (Selbstadhäsiv oder Bulkfill) sich der Behandelnde entscheidet, die Gewährleistung gegenüber der GKV gilt !
Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
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