Geltendes Recht: Rechnung auch bei IGeL notwendig
IGeL müssen nach der GOÄ abgerechnet werden
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Selbstzahlerleistungen, die auf Verlangen gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten erbracht und von der GKV nicht erstattet werden.
Die GOÄ schreibt im Paragraphen 1 (1) vor, dass die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach eben dieser Verordnung zu bestimmen sind. Da in der GOÄ Pauschalabrechnungen weder vorgesehen noch möglich sind, müssen IGeL, wie alle anderen privatärztlichen Leistungen auch, mit GOÄ-Ziffern des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs wurde dies 2006 außerdem klargestellt (Urteil BGH 23.03.2006, AZ III ZR 223/05).
IGeL-Vereinbarung reicht alleine nicht aus
Gem. § 18 (3) BMV-Ä und § 21 EKV-Ä Bundesmantelvertrag Ärzte und Krankenkassen besteht die Pflicht, vor der geplanten Leistungserbringung eine IGeL-Vereinbarung mit den Patientinnen und Patienten schriftflich zu treffen. Die IGeL-Vereinbarung ersetzt jedoch keinesfalls die Ausstellung einer GOÄ-konformen Privatliquidation. Auch das in der IGeL-Vereinbarung notwendige Ausführen der einzelnen GOÄ-Ziffern ersetzt die Rechnungsstellung nicht.
Kein Honoraranspruch ohne Rechnung
Die häufig gelebte Praxis, dass eine (Bar-)Zahlung durch Patientinnen und Patienten alleine aufgrund des Vorhandenseins einer IGeL-Vereinbarung vorgenommen wird, ist unzulässig. Ohne Rechnungsstellung besteht kein Honoraranspruch, denn die Vergütung wird erst dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.
§ 12 (1) GOÄ: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.“
Nur fällige Rechnungen müssen bezahlt werden
Nicht nur bei der Rechnungsstellung über IGeL sind die Formerfordernisse des § 12 (2) GOÄ bezüglich der Rechnungsinhalte zu beachten; diese gelten grundsätzlich für alle Privatliquidationen.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) am 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06):
„Die Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt.“
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