Geltendes Recht: Rechnung auch bei IGeL notwendig

Geltendes Recht: Rechnung auch bei IGeL notwendig

IGeL müssen nach der GOÄ abgerechnet werden

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Selbstzahlerleistungen, die auf Verlangen gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten erbracht und von der GKV nicht erstattet werden.

Die GOÄ schreibt im Paragraphen 1 (1) vor, dass die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach eben dieser Verordnung zu bestimmen sind. Da in der GOÄ Pauschalabrechnungen weder vorgesehen noch möglich sind, müssen IGeL, wie alle anderen privatärztlichen Leistungen auch, mit GOÄ-Ziffern des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs wurde dies 2006 außerdem klargestellt (Urteil BGH 23.03.2006, AZ III ZR 223/05).

IGeL-Vereinbarung reicht alleine nicht aus

Gem. § 18 (3) BMV-Ä und § 21 EKV-Ä Bundesmantelvertrag Ärzte und Krankenkassen besteht die Pflicht, vor der geplanten Leistungserbringung eine IGeL-Vereinbarung mit den Patientinnen und Patienten schriftflich zu treffen. Die IGeL-Vereinbarung ersetzt jedoch keinesfalls die Ausstellung einer GOÄ-konformen Privatliquidation. Auch das in der IGeL-Vereinbarung notwendige Ausführen der einzelnen GOÄ-Ziffern ersetzt die Rechnungsstellung nicht.

Kein Honoraranspruch ohne Rechnung

Die häufig gelebte Praxis, dass eine (Bar-)Zahlung durch Patientinnen und Patienten alleine aufgrund des Vorhandenseins einer IGeL-Vereinbarung vorgenommen wird, ist unzulässig. Ohne Rechnungsstellung besteht kein Honoraranspruch, denn die Vergütung wird erst dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.
§ 12 (1) GOÄ: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.“

Nur fällige Rechnungen müssen bezahlt werden

Nicht nur bei der Rechnungsstellung über IGeL sind die Formerfordernisse des § 12 (2) GOÄ bezüglich der Rechnungsinhalte zu beachten; diese gelten grundsätzlich für alle Privatliquidationen.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) am 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06):
„Die Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt.“


Aus dem Magazin:

Die Dokumentation ist das Fundament für eine gewinnbringende Abrechnung
Vorgaben und Standards für Eingriffsräume und ambulante OPs: Chancen und Herausforderungen
Die Bedeutung der ärztlichen Dokumentation
GOÄneu: 129. Deutscher Ärztetag gibt grünes Licht
Was die Rechtsprechung im Wettbewerb erlaubt und was sie im Praxisalltag verlangt
40 Jahre – Ein Jubiläum, das verbindet

Kundenmagazin up date 03/2025


.up date kostenlos bestellen

Redaktionsadresse:
newsletter@pvs-reiss.de

Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

Das up date ist mit zertifizierten Rohstoffen umweltschonend gedruckt und wird klimaneutral mit GoGreen über eine gGmbH versendet.

 

Fotos und Illustrationen:
Daisy Akademie u. Verlag GmbH, Shu¡erstock.com: A. Popov, Party people studio, Yulia Grigoryeva, Antonio Marca, Redpixel, Ollyy; Freepik: anatoly; Hotel Ganter; Foto S. Finkmann: D. Moellenhoff; R. Menkhaus; N. Ernst; Privat; PVS Reiss GmbH.

Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sf Sabine Finkmann, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw GerdaMarie Wi¡schier, hz Heike Zokoy.

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt