Fragen von Teilnehmern aus den GOÄ-Seminaren

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Frage:
Von verschiedenen Krankenversicherern wurde uns die GOÄ-Nr. 448 reklamiert bzw. unseren Patienten nicht erstattet. Wir rechnen diese Leistungsziffer für die postoperative Betreuung nach Katarakt-Operationen ab, die wir ambulant in Lokalanästhesie und Analgosedierung durchführen. Da es sich bei der Katarakt-Operation eindeutig um eine ambulant durchgeführte Operation handelt, verstehen wir den Grund der Beanstandung nicht.


Unsere Antwort:

Bei der GOÄ-Nr. 448 handelt es sich um einen Zuschlag für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 448 finden sich im Leistungszifferntext. Es muss sich bei der durchgeführten ambulanten Operation um eine zuschlagsberechtigte operative Leistung gehandelt haben. Dies ist bei der Katarakt-Operation, die mit der GOÄ-Nr. 1375 abgerechnet wird, zwar tatsächlich der Fall, jedoch findet man noch eine weitere Abrechnungsvoraussetzung, liest man den Leistungszifferntext zu Ende. Auch die in diesem Zusammenhang durchgeführte ambulante Anästhesie bzw. Narkose muss zuschlagsberechtigt gewesen sein. Hier findet sich der Grund für die Beanstandung durch die Krankenversicherer, denn weder die GOÄ-Nummer für die Lokalanästhesie (hier: GOÄ-Nr. 495 – Retrobulbäre Anästhesie), noch die Analgosedierung (GOÄ-Nr. 451 – Intravenöse Kurznarkose = 121 Punkte oder 452 – Intravenöse Kurznarkose, mehrmalige Verabreichung des Narkotikums = 190 Punkte) sind in der Gebührenordnung als zuschlagsberechtigt eingestuft. Zuschlagsberechtigte Anästhesieleistungen weisen Punktzahlen von mindestens 200 und mehr Punkten auf. Das trifft z. B. auf Allgemeinanästhesien oder große Regionalanästhesien zu.

Der vollständige Leistungstext der GOÄ-Nr. 448 lautet:
„Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“

Dieselben Abrechnungsvoraussetzungen gelten auch für die GOÄ-Nr. 449:
„Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“


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