„Einmalige Verwendbarkeit“ von Wurzelkanalinstrumenten

„Einmalige Verwendbarkeit“ von Wurzelkanalinstrumenten

Die Formulierung „nur einmal verwendbar“ wird von PKVen immer wieder dahingehend interpretiert, dass nur solche Nickel-Titan-Instrumente berechnungsfähig wären, die speziell für den Einmalgebrauch deklariert sind.

Mit der gebührenrechtlichen Definition des Begriffs der „einmaligen Verwendung“ hat sich nun die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auseinandergesetzt:

Gebührenrechtliche Definition des Begriffes „Einmalige Verwendbarkeit“ im Zusammenhang mit der Abrechnungsbestimmung im Gebührenabschnitt „C“ der GOZ.

Der Zahnarzt bestimmt und verantwortet die Art und Weise des Einsatzes der zu verwendenden Wurzelkanalinstrumente. Er entscheidet auch über die Häufigkeit des Einsatzes wiederaufbereitbarer Instrumente im sachangemessenen Rahmen.

Es können nicht nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente, sondern auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente berechnet werden, wenn diese ausschließlich erst – und einmalig zum Einsatz kommen und anschließend verworfen werden. Wiederaufbereitete Wurzelkanalinstrumente können nicht berechnet werden.

Die Anzahl der verwendeten Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente und deren Berechnung je Behandlungsfall ergibt sich sowohl aus der Anzahl der aufbereiteten Wurzelkanäle je Zahn wie auch der Anzahl der verwendeten Instrumente je Kanal.

Begründung:
Der Verordnungsgeber stellt in der GOZ 2012 dem Gebührenabschnitt „C“ folgende „Allgemeine Bestimmung“ voran:

Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.

Mit diesem Satz wird Bezug genommen auf § 4, Abs. 3, Satz 1 GOZ, nach dem nur in den Fällen keine Abgeltung der Materialkosten mit den jeweiligen Gebühren erfolgt, in denen dies durch eine Bestimmung in der GOZ festgelegt wird. Mit anderen Worten: …in denen eine Berechnung von Materialkosten nur in den Fällen zulässig ist, bei denen dies durch eine entsprechende Bestimmung ermöglicht wird.

Abgesehen von der durch gesicherte BGH-Rechtsprechung eröffneten Berechnungsfähigkeit von Materialkosten, wenn diese das zahnärztliche Honorar in Höhe des 2,3fachen des Einfachsatzes der zu Grunde liegenden Gebühr zu 75 % überschreiten (sog. „Überforderungsklausel“), können Materialkosten nur nach ausdrücklicher Erwähnung durch Abrechnungsbestimmung in der GOZ berechnet werden.

Die o.a. Bestimmung berücksichtigt den typischerweise hohen spezifischen Kostenaufwand, der bei moderner Endodontie in komplexen Wurzelkanalsystemen anfällt. Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente gibt es in unterschiedlichen Arten, Formen, Längen und Größen, sowohl als Handinstrumente, wie auch für den maschinellen Einsatz.

Bei beiden Gruppen gibt es für mehrfachen Einsatz wiederaufbereitbare Instrumente wie auch solche, die nach einmaliger Verwendung verbraucht sind und die kein zweites Mal zum Einsatz kommen können.

Diese Eigenschaft wird vom Hersteller produktspezifisch festgelegt und ausgewiesen.

Die einmalige Verwendung dient dabei sowohl der Gewährleistung stets hoher Schneidleistung wie auch möglichst hoher Bruchfestigkeit durch Vermeidung langfristig auftretender Materialermüdung durch zunehmenden Materialstress. Zudem kann das Instrument der Verpackung steril entnommen werden.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien unterscheiden sich wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente in ihrem Ersteinsatz nicht von nicht wiederaufbereitbaren Instrumenten. Sie sind in gleicher Weise schneidfähig, bruchsicher und steril. Insofern fallen auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente im einmaligen Ersteinsatz unter die o.a. Abrechnungsbestimmung.

Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
Stand: Juni 2017


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