Kombinierte Leistungen richtig abrechnen

Kombinierte Leistungen richtig abrechnen

So vermeiden Sie Ziffernkollisionen und Honorarverluste: Kombinierte Leistungen richtig abrechnen

Im Praxisalltag werden tagtäglich medizinische Leistungen erbracht, dokumentiert und abgerechnet – häufig auch mehrere am selben Tag. Doch genau hier lauern viele Risiken:

Denn nicht jede Ziffer ist mit jeder kombinierbar. Manche Leistungen schließen sich gegenseitig aus, andere sind an konkrete Bedingungen geknüpft oder nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Wer diese Regeln nicht genau kennt, riskiert Absetzung, Rückforderung oder vergibt systematisch abrechenbares Honorar.

 

Ziffernausschlüsse: Wenn Leistungen sich gegenseitig blockieren

Der EBM sieht für viele Leistungen sogenannte Ausschlussregelungen vor. Das bedeutet: Bestimmte Ziffern dürfen nicht nebeneinander angesetzt werden – entweder am selben Tag oder im selben Behandlungsfall. Klassische Beispiele:

  • GOP 03220 (Chronikerpauschale) vs. GOP 03221 (Chroniker mit Koordination): Beide nur alternativ abrechnungsfähig – nie zusammen.
  • GOP 01732 (Check-up): Schließt die GOP 01745 (HKS) am selben Tag aus.
  • GOP 04355 (Sozialpädiatrie): Hier kann die GOP 35100 (Psychosomatik) nicht zusätzlich angesetzt werden, wenn beides am selben Tag erfolgt – und viele weitere mehr.

Diese Ausschlüsse sind in der EBM-Systematik meist unter „Abrechnungsbestimmungen“ oder „Hinweisen“ zur Ziffer aufgeführt und müssen bei jeder Dokumentation mitgedacht werden.

FAZIT: Ausschlussregeln kennen und in der Praxissoftware hinterlegen – das verhindert Absetzungen und schafft Klarheit bei der Leistungserbringung.

 

Zuschläge, Kombinationen, Wiederholbarkeit – was wirklich zusammenpasst

Viele Leistungen dürfen zwar kombiniert werden – aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Typische Fehlerquellen:

  • GOP 03362 (nicht-ärztliches Gespräch): Ist nur gemeinsam mit einer Versichertenpauschale oder einer Arztleistung abrechenbar – nie allein.
  • Zuschlagsziffern (z. B. GOP 03221 oder 04221): Setzen zwingend voraus, dass die zugehörige Basisziffer im selben Quartal angesetzt wurde.
  • Wiederholbarkeit: Leistungen wie GOP 03230 (problemorientiertes Gespräch) können nur unter Dokumentation der tatsächlichen Gesprächsdauer abgerechnet werden. Dies ist auch in anderen Fällen relevant: Bei „zeitgebundenen“ Ziffern (z. B. psychosomatische Leistungen) müssen Mindestzeiten pro Sitzung eingehalten und dokumentiert werden – andernfalls drohen Rückforderungen im Rahmen von Prüfverfahren.

FAZIT: Nicht alles, was medizinisch erfolgt, darf auch abgerechnet werden – die Bedingungen der Ziffern entscheiden über Kombinierbarkeit und Gültigkeit.

 

Prüfmechanismen im Praxisverwaltungssystem (PVS)

Viele Praxisverwaltungssysteme (PVS) bieten heute integrierte Prüfmechanismen: Sie warnen bei Ausschlüssen, mehrfacher Abrechnung oder fehlender Basisziffern. Doch diese Funktion muss aktiv gepflegt werden – durch:

  • regelmäßige Updates der Ziffernlogik im System
  • Einbindung von Custom-Prüfregeln bei individuellen KV-Vorgaben
  • Schulung des Teams, damit medizinische Leistung und Abrechnungsregelung zusammengedacht werden

Insbesondere bei komplexeren Fachgruppen (z. B. Hausärzt:innen mit Psychosomatik, Gynäkolog:innen mit Zusatzleistungen, Internist:innen mit KV-Zusatzverträgen) ist ein klarer Ziffernplan hilfreich, um strukturierte Dokumentation und fehlerfreie Abrechnung zu sichern.

Technische Unterstützung ersetzt keine Kenntnis – aber sie hilft dabei, Abrechnungslogik in der Praxis standardisiert umzusetzen.

 

Jetzt die Abrechnungsstruktur Ihrer Praxis auf den Prüfstand stellen

Wer in der täglichen Arbeit systematisch auf Ziffernkombinationen achtet, sichert sich nicht nur korrekte Abrechnung, sondern holt auch ungenutztes Potenzial zurück in die eigene Praxis. Gerade bei komplexeren Fallkonstellationen ist Fachwissen Gold wert.



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