Die häufigsten Irrtümer bei der BG-Abrechnung

Die häufigsten Irrtümer bei der BG-Abrechnung

Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Berufsgenossenschaften erfolgt nach der UV-GOÄ. Dabei handelt es sich um ein sehr komplexes Gebührenwerk, das in 69 Paragraphen eine Vielzahl von Vorschriften regelt. Hinzu kommen noch die Bestimmungen des BG-Nebenkostentarifs über die Abrechnung von Materialkosten. Wegen des aufwendigen Formalismus und der Ähnlichkeit mit der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), ist es nicht verwunderlich, dass die beiden Gebührenwerke miteinander verwechselt werden und Fehler bei der BG-Abrechnung unterlaufen. Die Folge sind Rechnungsbeanstandungen durch die Berufsgenossenschaften und Ratlosigkeit durch vermeintlich unterzahlte Rechnungen.

Damit Ihre BG-Abrechnung fehlerfrei gelingt, erläutern wir hier die häufigsten Irrtümer, die bei der Abrechnung mit den Unfallversicherungsträgern vorkommen und zeigen Ihnen, wie es richtig geht.

1. Irrtum: „Die Abrechnungsnummern in der UV-GOÄ

sind identisch mit den GOÄ-Nummern.“ Diese Annahme trifft tatsächlich auf viele der in der UV-GOÄ aufgeführten Abrechnungsnummern zu, jedoch keineswegs auf alle. Insbesondere die Ziffern für Beratungs- und Untersuchungsleistungen sind in der UV-GOÄ vollkommen andere, als in der GOÄ.

2. Irrtum: „Eine Beratung und eine symptombezogene Untersuchung werden mit den UV-GOÄ-Nrn. 1 und 5 abgerechnet.“

Während die Nummern 1 und 5 für die o. g. Leistungen bei der privatärztlichen Abrechnung nach der GOÄ korrekt wären, ist in der UV-GOÄ eine Nr. 5 gar nicht existent. Die UV-GOÄ-Nr. 1 wäre die korrekte Abrechnungsnummer für die oben genannten Leistungen. Sie ist eine Komplexziffer, die sowohl die Beratungsleistung als auch die symptomzentrierte Untersuchung beinhaltet.

3. Irrtum: „Eine Beratung und eine umfangreiche Untersuchung werden mit den UV-GOÄ-Nrn. 1 und 6, 7 oder 8 abgerechnet.“

Sowohl die UV-GOÄ-Nr. 1 als auch die UV-GOÄ-Nrn. 6, 7 und 8 stellen Komplexleistungen dar, die jeweils auch eine Beratung beinhalten. Inhaltlich sind diese Nummern identisch. Sie bilden jeweils die folgende Leistung ab: „Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung“. Der Unterschied zwischen den UV-GOÄ-Nrn. 6, 7 und 8 besteht darin, dass sie sich auf unterschiedliche Zeiten der Leistungserbringung beziehen:

UV-GOÄ-Nr. 6 – Bei Leistungserbringung zu einer regulären Uhrzeit
UV-GOÄ-Nr. 7 – Leistung nach Nummer 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde
UV-GOÄ-Nr. 8 – Leistung nach Nummer 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

Eine weitere Leistungsziffer, die UV-GOÄ-Nr. 9, vergütet die Leistung gem. der UV-GOÄ-Nr. 6, wenn diese an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht wird.

Bei der privatärztlichen Abrechnung nach der GOÄ werden mit den Nrn. 6 und 7 die vollständigen Untersuchungen von Organsystemen vergütet; die Nr. 8 steht für die Erhebung eines Ganzkörperstatus.

4. Irrtum: „Die Ausstellung von Wiederholungsrezepten wird mit der UV-GOÄ-Nr. 2 abgerechnet.“

Das ist nicht zutreffend. Hier wird die UV-GOÄ-Nr. 2 mit der GOÄ-Nr. 2 (u. a. Ausstellung von Wiederholungsrezepten) verwechselt. Bei der Leistung gem. der UV-GOÄ-Nr. 2 handelt es sich tatsächlich um folgende Leistung: „Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung außerhalb der Sprechstunde“.

Die korrekte Abrechnungsnummer für das Wiederholungsrezept ist die UV-GOÄ-Nr. 16 – „Aushändigen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von ärztlichen Befunden oder Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin als alleinige Leistung“.

Der Leistungszifferntext hat große Ähnlichkeit mit dem Text der GOÄ, ist aber nicht identisch. Es fehlt u. a. das Messen von Körperzuständen, wie z. B. Blutdruck oder Temperatur. Sinngemäß identisch ist aber die Bestimmung, dass weder die GOÄ-Nr. 2, noch die UV-GOÄ-Nr. 16 in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet werden darf.

5. Irrtum: „Leistungen, die in der UV-GOÄ nicht aufgeführt sind, können gemäß § 6 (2) GOÄ analog abgerechnet werden.“

Analoge Abrechnungen für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Leistungen sind, anders als in der GOÄ, in der UV-GOÄ nicht vorgesehen. Stattdessen hält die Ständige Gebührenkommission gem. § 52 des Vertrages Ärzte / Unfallversicherungsträger das Gebührenverzeichnis der UV-GOÄ auf dem aktuellen Stand. Auch können die Bestimmungen der GOÄ, wie im o. a. Beispiel der Paragraph 6 (2), nicht auf die UV-GOÄ übertragen werden. Möglich ist aber, auf den individuellen Einzelfall bezogen, eine schriftliche Anfrage an die entsprechend zuständige Berufsgenossenschaft zu stellen, ob eine bestimmte Leistung ggf. analog abgerechnet werden darf.

6. Irrtum: „Die Materialkostenpauschalen der BG können auch bei der privatärztlichen Abrechnung abgerechnet werden.“

Für die Abrechnung von Verbrauchsmaterial gegenüber den Unfallversicherungsträgern gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

  1. Abrechnung mit den tatsächlich entstandenen Kosten (Selbstkosten)
    oder:
  2. Abrechnung gem. den Pauschalen des BG-Nebenkostentarifs (BG-NT).

Eine Übertragung der Pauschalen des BG-Nebenkostentarifs auf die privatärztliche Abrechnung ist nicht möglich. Für die Abrechnung von Materialkosten, sog. „Auslagen“ gegenüber privatversicherten Patientinnen und Patienten gelten die Vorschriften des § 10 der GOÄ, die eine Berechnung von Pauschalen nicht zulassen. Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten (Selbstkosten) in Rechnung gestellt werden.

 

 

 

 


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