Die Abrechnung der unvorhergesehenen Inanspruchnahme

Die Abrechnung der unvorhergesehenen Inanspruchnahme

Die Abrechnung der unvorhergesehenen Inanspruchnahme nach GOP 01100 EBM und GOP 01101 EBM stellt Praxen häufig vor Fragezeichen und Probleme. Darüber hinaus gibt es bei diese  Abrechnungsziffern auch ein Regressrisiko, wenn die Spielregeln nicht bekannt sind, oder eingehalten werden.

Wann können diese Leistungsziffern abgerechnet werden? Was muss dokumentiert werden?

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Die Leistungsziffern GOP 01100 EBM und GOP 01101 EBM können von Ärzten nur dann abgerechnet werden, wenn die Inanspruchnahme durch den Patienten, und darüber hinaus
unvorhergesehen, also ungeplant erfolgt. Dies ergibt sich aus den obligaten Leistungsinhalten der Ziffern.

Darüber hinaus gibt es weitere wichtige Hinweise zur Abrechnungsfähigkeit der genannten Leistungsziffern in den Anmerkungen zur jeweiligen Gebührenordnungsposition.

Auszug aus den Anmerkungen zur GOP 01100 EBM:

Die Gebührenordnungsposition 01 100 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 07.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden.

Die Gebührenordnungsposition 01 100 ist ausschließlich bei kurativer Behandlung berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01 100 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01 101, 01 102, 01 205, 01 207, 01 210, 01 212, 01 214, 01 216, 01 218, 01 410 bis 01 413, 01 415, 01 418, 01 949 bis 01 951, 01 953, 03 373, 04 373 und 37 306 berechnungsfähig.

Auszug aus den Anmerkungen zur GOP 01101 EBM:

Die Gebührenordnungsposition 01 101 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 07.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden.

Die Gebührenordnungsposition 01 101 ist ausschließlich bei kurativer Behandlung berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01 101 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01 100, 01 102, 01 205, 01 207, 01 210, 01 212, 01 214, 01 216, 01 218, 01 410 bis 01 413, 01 415, 01 418, 01 949 bis 01 951, 01 953, 03 373, 04 373 und 37 306 berechnungsfähig.

Wann können diese Leistungsziffern abgerechnet werden?

  • Wenn die Inanspruchnahme innerhalb der genannten Zeiten laut Leistungslegende erfolgt.
  • Wenn die Inanspruchnahme unvorhergesehen und ungeplant stattgefunden hat.
  • Wenn die Kontaktaufnahme durch den Patienten erfolgt ist.
  • Wenn der Patient direkt Kontakt zum Arzt aufgenommen hat.
  • Wenn die Leistung in der Patientenakte dokumentiert wurde.
  • Aus den Anmerkungen zu den Leistungsziffern GOP 01100 und GOP 01101 EBM ergibt sich darüber hinaus, dass diese im organisierten Notfall- und Bereitschaftsdienst der KVen nicht berechnungsfähig sind.

Was muss dokumentiert werden?

  • Dokumentation der obligaten Leistungsinhalte
  • Dokumentation des medizinischen Grundes für die Inanspruchnahme
  • Uhrzeit der Inanspruchnahme
  • ggf. weitere relevante Inhalte des Gespräches.
  • Mit diesen Informationen steht einer korrekten Abrechnung und Dokumentation der unvorhergesehenen Inanspruchnahmen nun nichts mehr im Wege.

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Fotos und Illustrationen:
hanse knödler fotodesign; PVS Reiss GmbH; Shutterstock.com: xalien, ollyy; A. Jurkovska; ZgA/Hardy Welsch, DoorZone, Christoph 13-Team, Privat; N. Ernst. Illustrationen: Deike Press: droigks; Shutterstock.com: comussu, elenabsl.

 

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