Der Behandlungsfall in der UV-GOÄ

Der Behandlungsfall in der UV-GOÄ

Grund zu regelmäßiger Beanstandung
Beanstandungen und Kürzungen durch Berufsgenossenschaften betreffen häufig die Abrechnung der UV-GOÄ-Nummer 1 (Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung), weil diese zum wiederholten Mal und damit unzulässig in Kombination mit Leistungen aus den Abschnitten C bis O im selben Behandlungsfall in Rechnung gestellt wurde.

Die Hintergründe
Bei den Leistungen aus den Abschnitten C bis O handelt es sich konkret um Leistungen nach den UV-GOÄ-Nummern 200 – 5855 des Gebührenverzeichnisses. Innerhalb dieser Abschnitte finden sich sämtliche „Sonderleistungen“ aller medizinischen Fachgebiete, angefangen bei den Verbänden, den Injektions- und Infusionsleistungen, Anästhesien, Operationen und Wundversorgungen, Radiologie und MRT bis hin zu den Leistungen der Strahlentherapie. Wird die UV-GOÄ-Nr. 1 ein weiteres Mal im selben Behandlungsfall mit einer UV-GOÄ-Nummer dieses Nummern-Kreises in Kombination abgerechnet, so reguliert die folgende Bestimmung das ärztliche Honorar:

„Die Leistung nach Nummer 1 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ (Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen UV-GOÄ).

Eine Regelung, die zwar auf den ersten Blick wenig schlüssig erscheint, zumal die Untersuchungsleistung tatsächlich erbracht wurde, stellt sich jedoch letztlich als Schutz vor einer übermäßigen finanziellen Belastung für den jeweiligen Unfallversicherungsträgers heraus.

Behandlungsfall in der UV-GOÄ
Als Behandlungsfall in der UV-GOÄ gilt weder der Zeitraum eines Monats noch das Quartal. Hier muss man sich von den Abrechnungsregeln der GOÄ oder des EBM endgültig verabschieden.

Als Behandlungsfall gilt vielmehr die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der ersten Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten an demselben Patienten und zu Lasten desselben gesetzlichen Unfallversicherungsträgers vorgenommen worden ist.

Beispiel 1:
UV-Träger: BG-Bau
1. Behandlungstag: 02.01.2019
Neuer Behandlungsfall ab dem 03.04.2019

Beispiel 2:
Patientin arbeitet tagsüber in einer Arztpraxis als MFA…
UV-Träger: BG-Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
1. Behandlungstag: 02.01.2019 = erster Behandlungsfall
Behandelnder Arzt: Dr. Müller

… und am Abend als Bedienung in einer Gaststätte
UV-Träger: BG-Nahrungsmittel und Gastgewerbe
1. Behandlungstag: 20.01.2019 = neuer Behandlungsfall
Behandelnder Arzt: Dr. Müller

Stationäre belegärztliche Behandlung
Bei einer stationären belegärztlichen Behandlung handelt es sich immer um einen eigenständigen Behandlungsfall und zwar auch dann, wenn der Patient innerhalb der drei Monate ambulant durch den Belegarzt behandelt worden ist.

Beispiel 3:
UV-Träger: BG-Bau
1. Behandlungstag: 02.01.2019
2. Behandlungstag: 03.01.2019 – stationär belegärztlich:
Neuer Behandlungsfall


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