Der 27-fache Steigerungssatz nach GOZ: Grenzen nach der Rechtsprechung
Artikel vom 01.06.2026
Die Gebühr für eine zahnärztliche Leistung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem Grundbetrag (Punktzahl und Punktwert) und dem Steigerungsfaktor, der diesen Betrag entsprechend erhöht. Die GOZ geht davon aus, dass eine durchschnittlich schwierige Leistung mit dem Steigerungsfaktor 2,3 berechnet wird. Besonders schwierige oder zeitaufwendige Behandlungen können hingegen mit höheren Steigerungsfaktoren angesetzt werden.
Die GOZ legt dabei keine ausdrückliche absolute Obergrenze für den Steigerungsfaktor fest. Bedeutet dies, dass für eine einzelne Leistung auch Faktoren von über dem z. B. 5- oder auch 20-Fachen berechnet werden können? Mit dieser Frage haben sich das AG Karlsruhe und das LG Frankfurt am Main befasst.
Was sagt das AG Karlsruhe im Urteil vom 04.09.2015 (Az.: 6 C 1670/15)
Das Amtsgericht Karlsruhe entschied im Jahr 2015 über die Frage, ob eine zahnärztliche Honorarvereinbarung wirksam war. Die Patientin hatte vor einer Schmerzbehandlung am Zahn Regio 26 eine Vereinbarung unterschrieben. Darin wurde festgelegt, dass die Wurzelkanalbehandlung (GOZ-Nr. 2400 und Nr. 2420) mit einem hohen Steigerungsfaktor von 27,5171 abgerechnet wird (anstelle des ohne Vergütungsvereinbarung maximal zulässigen Gebührenfaktors von 3,5).
Später hielt die Patientin diesen Faktor für überhöht und unangemessen. Sie argumentierte, sie habe die Vereinbarung unter starken Schmerzen und mangels hinreichender Erfahrung unterschrieben.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Vereinbarung wirksam war. Ein Zahnarzt darf mit einem Patienten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen, auch wenn diese erheblich über den üblichen Gebührensätzen liegt.
Wichtig ist dabei, ob das Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zur tatsächlichen Leistung steht. Ein höheres Honorar kann gerechtfertigt sein, wenn der Zahnarzt besonderen
Wert auf Qualität, Präzision und eine Behandlung nach dem
neuesten Stand der Wissenschaft legt.
Ein deutlich höherer Preis ist also nicht automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob er im Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. Im konkreten Fall sah das Gericht kein Missverhältnis, da die Behandlung mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden war. Außerdem befand sich die Patientin nach Auffassung des Gerichts nicht in einer Zwangslage. Sie hätte sich auch an andere Zahnärzte wenden können und war in ihrer Arztwahl nicht eingeschränkt.
Auch mangelnde Erfahrung reichte nicht aus, um die Vereinbarung unwirksam zu machen. Unerfahrenheit bedeutet einen allgemeinen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, wie er etwa bei sehr jungen oder sehr alten Menschen vorliegen kann. Allein fehlende Kenntnisse im Bereich zahnärztlicher Abrechnungen genügen dafür nicht. Und die Klägerin war selbst Ärztin, sodass die Abrechnungsmethode ihr gut bekannt war.
Aus diesen Gründen hielt das Gericht den vereinbarten Steigerungsfaktor von 27,5171 im konkreten Fall für wirksam.
Was sagt das LG Frankfurt am Main im Urteil vom 15.05.2019 (Az.: 2-15 S 7/19)?
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch ein 7-facher Steigerungssatz im Rahmen einer wirksamen Honorarvereinbarung zulässig sein kann.
Der Patient hatte die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen beanstandet. Er trug vor, ihm sei ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt worden, ohne dass er ausreichend Zeit gehabt habe, diesen zu prüfen. Zudem sei er nicht ordnungsgemäß über die entstehenden Kosten aufgeklärt worden. Darüber hinaus hielt er den 7-fachen Steigerungssatz für grundsätzlich unzulässig und unangemessen hoch.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, ob der Patient vor Beginn der Behandlung ausreichend Gelegenheit hatte, die Honorarvereinbarung zu prüfen und sich frei zu entscheiden. Eine solche Vereinbarung ist wirksam, wenn sie vor der Behandlung schriftlich geschlossen wurde und der Patient nicht unter Druck gesetzt wurde. Im konkreten Fall hatte der Patient die Unterlagen rechtzeitig erhalten und damit genügend Zeit zur Prüfung.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOZ kann zwischen Zahnarzt und Patient eine abweichende Gebührenhöhe schriftlich vereinbart werden. Zwar dürfen Punktzahl und Punktwert nicht verändert werden, der Steigerungssatz selbst kann jedoch oberhalb des in § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgesehenen Rahmens (1,0- bis 3,5-fach) vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist also grundsätzlich zulässig.
Für die Frage der Angemessenheit kommt es nicht allein auf den 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz an. Der 2,3-fache Satz bildet lediglich eine durchschnittliche Leistung ab. Wenn eine Behandlung jedoch überdurchschnittlich zeitintensiv, technisch anspruchsvoll oder besonders schwierig ist, kann ein deutlich höherer Faktor gerechtfertigt sein.
Maßgeblich ist, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar besteht. Dabei ist nicht nur auf die GOZ-Höchstsätze abzustellen, sondern auf den objektiven Wert der Leistung im Vergleich zu marktüblichen Preisen für vergleichbare hochwertige Behandlungen. Ein solches Missverhältnis konnte der Patient nicht darlegen oder beweisen. Das Landgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der vereinbarte 7-fache Steigerungssatz weder sittenwidrig noch unangemessen war und die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist.
Zusammenfassung
Die GOZ legt keine feste absolute Obergrenze für den Steigerungsfaktor fest. Das bedeutet, dass der Zahnarzt auch deutlich höhere Faktoren – etwa 7-fach oder sogar 27-fach – grundsätzlich wirksam mit dem Patienten vereinbaren kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte rechtliche Anforderungen eingehalten werden:
1) schriftliche Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn.
Ein Steigerungsfaktor oberhalb des 3,5-Fachen ist nur zulässig, wenn vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GOZ geschlossen wird. Der Patient muss die Vereinbarung rechtzeitig erhalten, ausreichend Zeit zur Prüfung haben und frei entscheiden können (keine Zwangslage, kein Druck).
2) kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar. Ein hoher Steigerungsfaktor ist nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Honorar besteht. Ist die Behandlung besonders zeitintensiv, technisch anspruchsvoll oder qualitativ hochwertig, kann ein deutlich höherer Faktor gerechtfertigt sein.
3) objektiver Wert der Leistung entscheidend. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist auch der objektive Marktwert vergleichbarer Leistungen maßgeblich – nicht nur der GOZRegelrahmen
Maksym Vilinskyi
Juristischer Mitarbeiter bei Rechtsanwälte
Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss PartG mbB
LL.M. (Deutschland), Doktor Filosofiji (Pravo)/Doktor der Philosophie (Rechtswissenschaft)/Nationale Taras-Schewtschenko-Universität Kyjiw
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