Der Arztbrief – Haben Ihre Patienten auch Probleme mit der Erstattung?

Der Arztbrief – Haben Ihre Patienten auch Probleme mit der Erstattung?

Beanstandungen durch PKV-Unternehmen
In jüngster Zeit häufen sich die Probleme bei der Erstattung der GOÄ-Nr. 75 für den Arztbrief. Beanstandet wird von Seiten der PKV-Unternehmen insbesondere eine angeblich fehlende „medizinische Notwendigkeit“ für die Erbringung und Abrechnung der Leistung.

Nicht einknicken, sondern dagegen halten!
Keinesfalls sollte im Falle einer Reklamation klein beigegeben werden. Verzichten Sie nicht auf Ihr Honorar, wenn es Ihnen nach den Vorgaben der GOÄ rechtmäßig zusteht! Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen helfen, diesen Sachverhalt sicher für die eigene Praxis beurteilen zu können.

Leistungsinhalt muss vollständig erbracht sein Zunächst ist zu prüfen, ob der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 75 vollständig erbracht worden ist. Hilfreich ist hierbei der Abgleich mit dem Leistungstext der Abrechnungsnummer im Gebührenverzeichnis der GOÄ: GOÄ-Nr. 75 – Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) Der Textierung ist zu entnehmen, dass die Leistung sowohl obligate als auch fakultative Leistungsbestandteile enthält. Demnach müssen die folgenden Inhalte in jedem Fall erfüllt sein:

1. Angaben zur Anamnese
2. Angaben zu dem(n) Befund(en)
3. Angaben zur epikritischen Bewertung.

Im Gegensatz dazu gehören die Angaben zur Therapie zu den nicht zwingend notwendigen Leistungsinhalten; erkennbar durch den Zusatz „gegebenenfalls“. Fehlen aber beispielsweise die Angaben zur Anamense, kann die Leistung nicht abgerechnet werden.

GOÄ-Nr. 75 nicht für einfache Befundberichte
Der „einfache Befundbericht“ kennzeichnet sich dadurch, dass die drei für die Abrechnung notwendigen Hauptinhalte unvollständig sind. Insbesondere mangelt es häufig an den „Angaben zur epikritischen Bewertung“. Die GOÄ-Nr. 75 vergütet keine Befundberichte, seien diese auch noch so ausführlich, sondern Krankheits- und Befundberichte! Damit ist klar, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Gebührenordnung v. a. Wert auf die Epikrise gelegt hat, welche den Verlauf einer Krankheit, von der ersten Konsultation über einen längeren Zeitraum beschreibt.

Auch hierfür finden sich an verschiedenen Stellen der Gebührenordnung entsprechende Hinweise: Zur GOÄ-Nr. 75: „Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.“

In den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt M GOÄ – Laboratoriumsuntersuchungen:
„1. Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten … die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten.“

In den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt O GOÄ – Strahlendiagnostik,
Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie: „3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.“

Medizinische Notwendigkeit beachten
Von entscheidender Wichtigkeit für die Abrechnung ist neben der vollständigen Leistungserbringung, die Beachtung der „medizinischen Notwendigkeit“. Gemäß §1 (2) GOÄ darf der Arzt Vergütungen nur für medizinisch notwendige ärztliche Leistungen berechnen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich unzweifelhaft z. B. dann, wenn ein mit- oder weiterbehandelnder ärztlicher Kollege über die Behandlung und den Krankheitsverlauf eines Patienten ausführlich informiert werden muss.

Wunschleistung des Patienten
Wird der ausführliche Krankheits- und Befundbericht alleine auf Wunsch des Patienten erstellt und diesem ausgehändigt, so ist die Leistung als „Wunschleistung“ auf der Rechnung zu kennzeichnen. Eine Erstattung von Seiten der privaten Krankenversicherung ist in einem solchen Fall jedoch eher nicht zu erwarten, und der Patient muss zuvor über die dadurch entstehenden Kosten in Textform aufgeklärt werden (§ 630c Abs. 3 BGB).


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

db Daniel Bolte, df Dieter Faller, kf Kim-Victoria Friese, dh Doreen Hempel, sm Sabine Müller, ap Alexandra Pedersen, ssch Saskia Schaller, svon Sabine von Goedecke, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier.

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