Aktuelle Gerichtsurteile: Wichtige Entscheidungen für die Praxis
Artikel vom 01.12.2025
Der Praxisalltag von Ärzten und Zahnärzten wird immer häufiger von wichtigen Gerichtsurteilen geprägt. Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben, stellen wir Ihnen nachfolgend wichtige Entscheidungen vor:
Femtosekundenlaser: Was ist bei der Abrechnung jetzt noch möglich?
In der modernen Katarakt- und Astigmatismus-Chirurgie hat der Femtosekundenlaser seinen festen Platz. Viele Augenärzte schätzen die Präzision und Gewebeschonung, die sich mit dieser Technologie erzielen lässt. Doch wie ist der Einsatz dieses Lasers nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu honorieren? Und welche Auswirkungen hat dies auf die Erstattung durch private Krankenversicherungen?
Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben nun klare Orientierung. Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben nun klare Orientierung.
Keine analoge Abrechnung bei Katarakt-Operationen
Bei der Behandlung des Grauen Stars mittels Femtosekundenlaser ist die operative Leistung nach Nr. 1375 GOÄ zu berechnen. Ergänzend kann ein Zuschlag nach Nr. 441 GOÄ für den Lasereinsatz bei ambulanten Operationen angesetzt werden. Eine darüberhinausgehende analoge Abrechnung – etwa nach den Nrn. 5800 oder 5855 GOÄ – ist hingegen ausgeschlossen. Der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2021, Az. III ZR 353/20, entschieden, dass der Lasereinsatz keine eigenständige ärztliche Leistung, sondern lediglich eine besondere Ausführung der in Nr. 1375 beschriebenen Katarakt-Operation ist.
Auch bei Astigmatismus-Korrekturen gilt: keine analoge Honorierung
Das gilt ebenso für die Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus). Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2025, Az. III ZR 435/23, klargestellt, dass auch hier der Einsatz des Femtosekundenlasers keine eigenständige ärztliche Leistung darstellt. Maßgeblich ist allein Nr. 1345 GOÄ (Hornhautplastik), ergänzt um den Laserzuschlag nach Nr. 441 GOÄ. Eine zusätzliche Analogabrechnung (z. B. nach Nr. 5855 GOÄ) ist nicht zulässig.
Honorarvereinbarungen bleiben zulässig – wenn sie korrekt gestaltet sind
Somit bleibt aktuell nur die Möglichkeit, eine abweichende Vergütung durch Honorarvereinbarung zu vereinbaren. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 23.11.2023, Az. 112 C 360/23, eine solche Vereinbarung ausdrücklich gebilligt. Ein Patient hatte sich dort einer Kataraktoperation mit Einsatz eines Femtosekundenlasers unterzogen. Für die GOÄ-Nr. 1375 wurde ein 7,0-facher Satz vereinbart – und zwar in einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.
Das Gericht entschied, dass diese Honorarvereinbarung wirksam sei, da sie den formellen Anforderungen genüge und der Patient in der Lage gewesen sei, die wirtschaftlichen Konsequenzen zu erkennen. Auch eine Sittenwidrigkeit wegen angeblich „überhöhten“ Faktors lehnte das Gericht ausdrücklich ab: Der vom Bundesverband der Augenchirurgen empfohlene 7,0-fache Satz sei ein starkes Indiz für die Angemessenheit.
Fazit für die Praxis
Für privatärztlich tätige Augenärztinnen und Augenärzte bedeutet dies: Der Einsatz des Femtosekundenlasers bleibt zwar im System der GOÄ eine besondere Ausführungsform, aber keine eigenständige Leistung. Eine analoge Abrechnung ist unzulässig. Wohl aber erlaubt die GOÄ in zulässiger Weise eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ – auch mit einem erhöhten Steigerungssatz bis zum 7,0-fachen, wenn diese formell und inhaltlich korrekt abgeschlossen wird.
Oliver Graf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss
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