Änderung der Vorschriften des § 630g BGB zur Einsichtnahme in die Behandlungsakte

Änderung der Vorschriften des § 630g BGB zur Einsichtnahme in die Behandlungsakte

Der Bundestag hat Ende 2025 mit dem Gesetz zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts den Anspruch von Patienten auf Einsichtnahme und kostenlose Kopien ihrer Behandlungsakte (§ 630g BGB) konkretisiert. Es wird nun ein Anspruch auf eine erste kostenlose Kopie sowie eine elektronische Bereitstellung geschaffen. Mit der Verkündung durch den Bundespräsidenten wird das neue Gesetz endgültig wirksam.

Die Änderung wird für Sie als Behandelnde im Sinne von § 630a Abs. 1 BGB von Bedeutung.

Kurze Zusammenfassung der „neuen Fassung“ des § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

(3) Im Falle des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die entstandenen Kosten zu erstatten sind.

Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.



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