Abrechnung von Verbänden

Abrechnung von Verbänden

Wann sind sie abrechnungsfähig, wann miteinander kombinierbar?

Streichen auf der Rechnung ist an der Tagesordnung
Häufig werden die Leistungen für das Anlegen von Verbänden, insbesondere bei der Kombination mehrerer UV-GOÄ-Nummern für unterschiedliche Verbände, von den Unfallversicherungsträgern aus den Rechnungen gestrichen. Was es bei der Abrechnung und Dokumentation zu beachten gibt erfahren Sie hier.

UV-GOÄ-Nr. 200:
Verband, ausgenommen Schnellverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher-/ Verbandwechsel

Abrechnungsfähig:

  • Verbände, für die in der UV-GOÄ keine besondere Regelung getroffen wurde, z. B. Salbenverband zur Schmerztherapie, • Wundverbände bei Verbandwechsel ab dem 2. Tag nach der ersten Wundversorgung,
  • Idealbinde (elastische Binde), aber nicht 2x UV-GOÄ-Nr. 200, wenn die elastische Binde der Befestigung des darunter liegenden Wundverbandes dient,
  • ggf. neben der GOÄ-Nr. 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde) oder der GOÄ-Nr. 2007 (Entfernung von Fäden oder Klammern).

Nicht abrechnungsfähig:

  • Wundverband nach operativen Leistungen; hierzu gehören auch Fremdkörperentfernungen und Ätzungen
  • neben den UV-GOÄ-Nrn. 2000 – 2005 (Wundversorgungen)
  • neben Punktion, Infusion, Transfusion, Injektion – zur Abdeckung der Einstichstelle
  • Pflaster, Mullkompressen mit Pflasterstreifen fixiert, Verbandspray
  • feuchte Wundauflagen, z. B. Adaptik, Urgotuel, Oleo Tüll, Curity Fettgaze u. ä.

Kombination mit anderen Verbänden möglich:

203A – Kompressionsverband / auch Schaumstoffkompressionsverband
209 – Tape-Verband an großen Gelenken oder an Weichteilen der Gliedmaßen
210 – Kleiner Schienenverband – auch als erster Notverband bei Frakturen
211 – Kleiner Schienenverband bei Wiederanlegung derselben nicht neu hergerichteten Schiene
212 – Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als erster Notverband bei Frakturen
213 – Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegen derselben nicht neu hergerichteten Schiene
228A–D – Gips- oder Kunststoffschienenverbände (Volltext siehe UV-GOÄ)
229 – Gipsschienenverband bei Wiederanlegung derselben, nicht neu hergerichteten Schiene
237A–G – Zirkuläre Gips- oder Kunststoffverbände (Volltext siehe UV-GOÄ)
238 – Gipsschienenverband über wenigstens zwei große Gelenke (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) bei Wiederanlegung derselben, nicht neu hergerichteten Schiene

Wichtig zu beachten:
! Bitte denken Sie stets daran, dass alle abgerechneten Leistungen der Dokumentation nachvollziehbar entnehmbar sein müssen. Darüber hinaus sollte auch die medizinische Indikation, insbesondere bei der Abrechnung von kombinierten Verbänden, für jeden der beiden Verbände beschrieben werden, z. B. Wundversorgung und Ruhigstellung.

! Cave: tägliche Verbandwechsel! Erfolgt am Wochenende keine Behandlung, kann das von den Unfallversicherungsträgern als Indiz dafür gedeutet werden, dass die unter der Woche täglich durchgeführten Verbandwechsel nicht erforderlich waren.

! Ab dem zweiten Behandlungstag sind auch bei den Verbandwechseln die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt B der UV-GOÄ zu beachten: „Die Leistung nach Nummer 1 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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