Das 1×1 der Abrechnung von Begleitleistungen bei Kronen und Zahnersatz: Weniger Bema – mehr GOZ!

Das 1×1 der Abrechnung von Begleitleistungen bei Kronen und Zahnersatz: Weniger Bema – mehr GOZ!

Jeder kennt sie, die Unterschiede zwischen einer Regelversorgung und einer gleich- oder andersartigen Versorgung mit Zahnersatz bzw. Kronen! Wirklich?

Nur eine regelmäßige Fortbildung stellt sicher, dass man immer up to date bleibt. Eine besondere Fehler- und damit Verlustquelle versteckt sich z. B. in der Dokumentation und dort insbesondere bei der Einstufung und Abrechnung der vielfältigen Begleitleistungen. Im Klartext heißt das: Die Begleitleistungen bei Zahnersatzversorgungen werden oft sträflich unterschätzt und fälschlicherweise nach dem Bema anstatt der GOZ abgerechnet. Dadurch entstehen nicht nur erhebliche Honorarverluste, sondern auch unnötige Belastungen des praxiseigenen Honorarvolumens (HVM), denn Begleitleistungen nach dem Bema sind im Gegensatz zu den BemaZE-Leistungen budgetiert!

Die Grundlage für eine richtige Abrechnung der Begleitleistungen bildet die Festzuschuss-Richtlinie A Nr. 9 und deren korrekte Anwendung: „Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach § 55 Abs. 4* und Abs. 5** SGB V wählen.“
(*gleichartige und **andersartige Versorgungen)

Begleitleistungen bei Regelversorgung (RV)

Im Rahmen einer RV werden Begleitleistungen (z. B. BemaNr. 40 ff. usw.) als Sachleistung mit der Angabe der Ziffer „5“ bzw. „ZE“ über die Quartalsabrechnung abgerechnet. Aber Achtung! Bei einer dentinadhäsiven Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik hat der Patient die Mehrkosten selbst zu tragen. Begleitleistungen, die im Bema nicht beschrieben sind, müssen nach der GOZ (siehe 1. Beispiel) berechnet werden.

Das nachfolgende 1. Beispiel stellt die Abrechnung einer RV mit einer vestibulär verblendeten Krone am Zahn 14 und einigen (beispielhaften) Begleitleistungen während der Präparationssitzung dar. Hier wird deutlich, dass auch bei einer RV außervertragliche Begleitleistungen anfallen können und mit dem Patienten privat vereinbart* und nach der GOZ berechnet werden müssen.

1. Beispiel
Begleitleistungen bei Regelversorgung (RV)

Begleitleistungen bei gleichartiger Versorgung (GAV)

Das 2. Beispiel stellt die Abrechnung einer GAV mit einer Vollkeramikkrone am Zahn 12 dar. Begleitleistungen, die auch bei einer RV angefallen wären, sind nach dem Bema abzurechnen. Alle anderen Begleitleistungen sind mit dem Patienten nach der GOZ zu vereinbaren und zu berechnen. Sind bei GAV z. B. zusätzliche Einprobe-Sitzungen (Rohbrandeinproben) notwendig, die bei einer RV nicht angefallen wären, müssen die entsprechenden Begleitleistungen (Anästhesien) in diesen Sitzungen mit dem Patienten privat vereinbart* und nach der GOZ berechnet werden. Gleiches gilt auch für alle Anästhesien, die nur auf Grund einer adhäsiven Befestigung (GOZ-Nr. 2197) erforderlich sind.

2. Beispiel
Begleitleistungen bei gleichartiger Versorgung (GAV)

Begleitleistungen bei andersartiger Versorgung (AAV)

Das nachfolgende 3. Beispiel stellt die Abrechnung einer AAV mit zwei Vollkeramikbrücken von 17 – 13 und 23 – 26 dar. Begleitleistungen, die auch bei einer Regelversorgung (Modellgussprothese) angefallen wären, sind nach dem Bema abzurechnen. Alle anderen Begleitleistungen müssen mit dem Patienten privat vereinbart* und nach der GOZ berechnet werden.

3. Beispiel
Begleitleistungen bei andersartiger Versorgung
(AAV)

* Begleitleistungen, die nur aufgrund einer GAV oder einer AAV notwendig sind, erfordern eine separate Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten.

Fazit:
Außervertragliche GOZ-Begleitleistungen müssen bereits bei der Planung einer Zahnersatzversorgung mit in Betracht gezogen werden. Denn es gilt: Aufklärung vor Rechtfertigung! Alles, was vor der Behandlung mit dem Patienten besprochen wird, zählt als Aufklärung, wohingegen alle Kommunikation nach der Behandlung als Rechtfertigung angesehen werden kann und häufig zu Spannungen führt.

 

Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH



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