Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen/Atteste als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung)

Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen/Atteste als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung)

Pauschalabrechnung ist nicht erlaubt

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) müssen grundsätzlich nach der GOÄ abgerechnet werden. Gründe hierfür sind:

  1. § 1 (1) GOÄ: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung.“
  2. § 12 (1) (Muster-)Berufsordnung: „Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage,
    soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten.“
  3. BGH, Urteil vom 23.03.2006, AZ III ZR 223/05: Auch individuelle Gesundheitsleistungen müssen nach der GOÄ abgerechnet werden.

Das gilt auch für die Abrechnung von ärztlichen Bescheinigungen/Attesten, wenn diese außerhalb der Leistungspflicht der GKV ausgestellt werden.  Hierzu zählen z. B. Atteste zur Vorlage in der Schule über die Befreiung vom Schwimm- oder Sportunterricht oder Bescheinigungen zur Vorlage im Fitnessstudio.

Korrekte Abrechnungsziffer

Korrekt wird eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein Attest mit der GOÄ-Nr. 70 abgerechnet, deren vollständiger Leistungsinhalt wie folgt lautet:

„Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“

Die Vergütung richtet sich bei der GOÄ-Nr. 70 nach dem 1,0- bis 3,5-fachen des Gebührensatzes:

  • 1,0 = 2,33 €
  • 2,3 = 5,36 €
  • 3,5 = 8,18 €

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3) bedarf einer Begründung auf der Rechnung.

GKV-Leistungen dürfen nicht geIGeLt werden

Leistungen, für die eine Leistungspflicht gemäß GKV besteht, dürfen nur nach dem EBM und nur über die Versichertenkarte abgerechnet werden.

Ausführliche Bescheinigungen

Muss eine ärztliche Bescheinigung besonders ausführlich gestaltet werden, z. B. zur Vorlage bei der Reiserücktrittsversicherung, so kann ggf. die GOÄ-Nr. 75 abgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bescheinigung folgende Leistungsinhalte enthält:

  1. Angaben zur Anamnese
  2. Angaben zum Befund / zu den Befunden
  3. Epikritische Bewertung

Die Vergütung richtet sich bei der GOÄ-Nr. 75 nach dem 1,0- bis 3,5-fachen des Gebührensatzes:

  • 1,0 = 7,58 €
  • 2,3 = 17,43 €
  • 3,5 = 26,52 €

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3) bedarf auch hier einer entsprechenden Begründung auf der Rechnung.



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sf Sabine Finkmann, mh Michaela Hanß, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy

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