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So können Impfungen korrekt abgerechnet werden

Artikel vom 15.07.2024

Einige Fragen und Antworten rund um die korrekte Abrechnung von Impfungen.

Welche Ziffern können für Impfungen berechnet werden?

375 GOÄ
Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass

376 GOÄ
Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch

377 GOÄ
Zusatzimpfung bei Parallelimpfung

378 GOÄ
Simultanimpfung (gleichzeitig passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)

Gibt es etwas zu beachten?

Mit jeder Impfung beginnt ein neuer Behandlungsfall, somit können die Ziffer 1 und 5 GOÄ erneut, wenn erbracht, berechnet werden.

Gibt es Ausschlüsse?

Ja, bei den Ziffern 376 – 378 GOÄ darf die Ziffer 1 GOÄ für die Beratung nicht zusätzlich berechnet werden.

Was kann zusätzlich berechnet werden?

Bei anfallenden Materialkosten für den Impfstoff, kann dieser als Auslagen berechnet werden. Hier sind die tatsächlichen Kosten zu berechnen. Es gilt zu beachten, dass ab einem Auslagenbetrag in Höhe von 25,56€ ein Sachkostennachweis der Rechnung zugefügt werden sollte.

Gibt es Besonderheiten bei der Kostenübernahme durch die GKV?

Bei Schutzimpfungen, die ausschließlich auf Wunsch des Patienten, beispielsweise aufgrund einer Auslandsreise notwendig werden, besteht kein Leistungsanspruch an die Versicherung. Reiseschutzimpfungen stellen daher eine Individuelle Gesundheitsleistung dar.

Weitere GOÄ-Abrechnungstipps finden Sie hier:

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