Honorarvereinbarungen richtig abgerechnet, so geht es – GOÄ-Abrechnungstipp
Artikel vom 13.08.2025
Honorarvereinbarungen sind ein zentrales Instrument, um in der GOÄ-Abrechnung klare Regeln zu schaffen und eine faire Vergütung für ärztliche Leistungen sicherzustellen. Laut §2 der GOÄ kann durch Vereinbarungen eine abweichende Gebührenhöhe in Form von Faktorsteigerung festgelegt werden. Diese Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringen der Leistung schriftlich festgehalten werden.
Eine Honorarvereinbarung muss dem Patienten in Kopie ausgehändigt werden und folgende Punkte enthalten:
- GOÄ Ziffer mit Leistungstext
- Steigerungssatz für jede Leistung
- Betrag
- Eine Information, dass eine Vergütung durch die Erstattungsstelle möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährt ist
Nicht erlaubt sind bei Honorarvereinbarungen:
- Pauschalen über eine bestimmte Summe
- Abweichung von Punktzahl oder Punktwert
- Leistungen aus den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Laborleistungen) und O (Strahlendiagnostik/-therapie)
- bei Notfällen oder akuter Schmerzbehandlung
- bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch
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