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GOÄ – Novellierung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die zentrale Grundlage für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen. Eine GOÄ – Novellierung betrifft damit nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Praxisteams, Abrechnungsstellen, private Krankenversicherungen sowie Patientinnen und Patienten – kurz: alle, die mit privatärztlichen Leistungen und deren Vergütung in Berührung kommen.

Ziel einer GOÄ‑Novellierung ist es, die Gebührenordnung an den medizinischen Fortschritt, veränderte Versorgungsrealitäten und aktuelle Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit anzupassen. Gleichzeitig stellt die Reform für viele Beteiligte eine Phase der Orientierung dar: Welche Änderungen sind geplant? Wie ist der aktuelle Stand? Welche Dokumente und Erläuterungen liegen vor? Und welche nächsten Schritte sind zu erwarten?

Verlässliche, offizielle Informationen sind in diesem Prozess besonders wichtig. Deshalb empfehlen wir, sich für den aktuellen Stand sowie für Originaldokumente und Hintergründe direkt bei der Bundesärztekammer zu informieren.

Informationen und Dokumente zur GOÄ‑Novellierung stellt die Bundesärztekammer gebündelt auf ihrer Themenseite bereit – inklusive zentraler Unterlagen wie einem Fragen‑Antworten‑Katalog, dem Entwurf der neuen GOÄ sowie ergänzenden Erläuterungen und Hintergrundbeiträgen hier:

Weitere Abrechnungstipps finden Sie hier. 

 


Aktuelle News

Digitalisierung in der ambulanten Pflege: Chancen, Vorteile und Herausforderungen

13.05.2026
Die Digitalisierung in der ambulanten Pflege verändert die tägliche Arbeit von Pflegediensten spürbar. Digitale Lösungen wie Tablets, Smartphones, digitale Dokumentation, Telemedizin, elektronische Medikamentenpläne und digitale Tourenplanung helfen dabei, Arbeitsabläufe zu vereinfachen, die Kommunikation zu verbessern und die Qualität der Versorgung zu stärken.

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Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege – Unterschiede, neuer gemeinsamer Jahresbetrag und Fazit (FAQ)

17.03.2026
Seit 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt und genau dort eingesetzt werden, wo aktuell Unterstützung benötigt wird.

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BEMA Nr. 105 - Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen

14.01.2026
Der Artikel zeigt Ihnen wie sie die BEMA Nr, 105 richtig anwenden können.

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FAQ: Elektronische Patientenakte (ePA) – alles Wichtige auf einen Blick

14.11.2025
Alle wichtigen Fragen und Antworten rund um die elektronische Patientenakte (ePA) finden Sie in diesem Beitrag.

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