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GOÄ-Abrechnungstipp: Ziffern für Berichte und Bescheinigungen

Mit welcher Ziffer kann ein Arztbrief berechnet werden?

Mit der Ziffer 75 GOÄ
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht.

Was beinhaltet diese Ziffer?

Der Bericht muss Angaben zur Anamnese, zu den Befunden sowie eine epikritische Bewertung und ggf. Therapie enthalten.

Können weitere Ziffern ergänzt werden?

Nein. Für ausführliche Berichte ist ggf. ein erhöhter Steigerungssatz bis maximal 3,5 möglich. Zusätzliche Kopien und anfallende Portokosten können als Auslagen berechnet werden.

Was kann für eine Bescheinigung abgerechnet werden?

Mit der Ziffer 70 GOÄ:
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeit

Was gilt hier zu beachten?

Diese Ziffer ist oftmals nicht im Leistungskatalog der GKV-Versicherung bzw. Beihilfen enthalten. Es kommt vor, dass diese daher von den Versicherungen nicht erstattet wird. Auch Bescheinigungen, z.B. für das Ausstellen einer Reiserücktrittsbescheinigung ist eine typische Leistung auf Verlangen des Patienten und fällt nicht in die GKV Leistung.

Können weitere Ziffern ergänzt werden?

Nein. Allerdings können auch hier ggf. Portokosten berechnet werden.

Gibt es eine Ziffer für die Erstellung eines Medikamentenplans?

Die Bundesärztekammer empfiehlt bei Privatpatienten für diese Leistung die Abrechnung der Ziffer 70 GOÄ, welche analog nach §6 GOÄ in Ansatz gebracht werden kann.

Kann diese auch mehrfach angesetzt werden?

Im Wiederholungsfall, bei erheblicher Änderung der Medikation kann diese Ziffer erneut in Ansatz gebracht werden.

Weitere GOÄ-Abrechnungstipps finden Sie hier.


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