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FAQ´s zur UV-GOÄ

Was ist die UV-GOÄ?

Die UV-GOÄ ist die Gebührenordnung, nach der ärztliche Leistungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung abgerechnet werden. Sie ist vor allem relevant, wenn Patientinnen und Patienten nach einem Arbeitsunfall, Schulunfall oder Wegeunfall behandelt werden. Die UV-GOÄ legt fest, welche ärztlichen Leistungen berechnungsfähig sind, welche Gebührennummern anzuwenden sind und welche besonderen Regeln bei der Abrechnung gegenüber Unfallversicherungsträgern gelten. Für Praxen ist sie deshalb ein zentrales Instrument, um Behandlungen zulasten von Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen korrekt und nachvollziehbar abzurechnen.

Was heißt UV-GOÄ?

UV-GOÄ steht für die Gebührenordnung für Ärzte im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Kürzel setzt sich aus „UV“ für Unfallversicherung und „GOÄ“ für Gebührenordnung für Ärzte zusammen. Gemeint ist damit nicht die allgemeine privatärztliche Abrechnung, sondern ein spezielles Gebührenverzeichnis für Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Die UV-GOÄ wird daher insbesondere bei der Behandlung von Unfallverletzten genutzt, wenn ein Arbeitsunfall, Schulunfall oder Wegeunfall vorliegt oder geprüft wird.

Wann darf nach UV-GOÄ abgerechnet werden?

Nach UV-GOÄ darf abgerechnet werden, wenn die ärztliche Behandlung dem Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen ist. Das ist typischerweise bei Arbeitsunfällen, Schulunfällen, Wegeunfällen oder anerkannten Berufskrankheiten der Fall. Entscheidend ist, dass die Leistung im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsfall steht und zulasten des zuständigen Unfallversicherungsträgers erbracht wird. Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede unfallchirurgische oder orthopädische Leistung fällt automatisch unter die UV-GOÄ. Maßgeblich sind der konkrete Behandlungsanlass, die versicherungsrechtliche Einordnung und eine saubere Dokumentation.

Wie wird in der UV-GOÄ abgerechnet?

Die Abrechnung in der UV-GOÄ erfolgt über die jeweils passenden Gebührennummern und Leistungsbeschreibungen. Ärztinnen, Ärzte und Praxisteams ordnen die tatsächlich erbrachten Leistungen den entsprechenden Positionen zu und beachten dabei die besonderen Abrechnungsregeln, Ausschlüsse, Zuschläge und Dokumentationsanforderungen. Je nach Behandlungsfall können neben Grundleistungen auch Sonderleistungen, Berichte, diagnostische Leistungen, operative Leistungen oder Materialpositionen relevant sein. Wichtig ist, dass der medizinische Anlass, der Leistungsumfang, die Uhrzeit bei zuschlagsfähigen Leistungen und besondere Umstände nachvollziehbar festgehalten werden.

Was ist der Unterschied zwischen GOÄ und UV-GOÄ?

Bei GOÄ und UV-GOÄ geht es zwar in beiden Fällen um die Vergütung ärztlicher Leistungen, sie beziehen sich aber auf unterschiedliche Abrechnungssituationen. Die GOÄ wird genutzt, wenn ärztliche Leistungen privat berechnet werden, zum Beispiel bei privat versicherten Personen oder bei Selbstzahlerleistungen. Die UV-GOÄ ist dagegen auf Behandlungen ausgerichtet, die im Zusammenhang mit einem versicherten Unfall stehen. Relevant wird sie insbesondere dann, wenn der Fall der gesetzlichen Unfallversicherung zugeordnet ist, etwa nach einem Unfall bei der Arbeit, in der Schule oder auf dem direkten Weg dorthin beziehungsweise zurück. Für Praxen bedeutet das: Nicht allein die medizinische Maßnahme entscheidet über die Abrechnung, sondern auch der Anlass des Behandlungsfalls, der zuständige Kostenträger und die dafür vorgesehenen Gebührenpositionen.

 

Vergleichspunkt GOÄ UV-GOÄ
Anwendungsbereich Privatärztliche Leistungen und Selbstzahlerleistungen. Ärztliche Leistungen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung.
Typische Patientengruppe Privatversicherte oder Patientinnen und Patienten mit privat zu zahlenden Leistungen. Versicherte nach Arbeitsunfall, Schulunfall, Wegeunfall oder bei unfallversicherungsrechtlich relevanter Behandlung.
Abrechnungspartner In der Regel die Patientin oder der Patient beziehungsweise die private Krankenversicherung. Unfallversicherungsträger, zum Beispiel Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
Ziel der Abrechnung Vergütung privatärztlicher Leistungen nach GOÄ-Systematik. Abbildung der Heilbehandlung und unfallmedizinischen Versorgung nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung.
Praxisrelevanz Wichtig für Privatabrechnung und individuelle Gesundheitsleistungen. Wichtig für D-Ärztinnen, D-Ärzte, unfallchirurgische und orthopädische Praxen sowie Einrichtungen mit UV-Bezug.

Wer darf nach UV-GOÄ abrechnen?

Nach UV-GOÄ dürfen Ärztinnen, Ärzte und medizinische Einrichtungen abrechnen, die Leistungen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen dürfen. In der Praxis betrifft das besonders Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte, unfallchirurgische Praxen, orthopädische Praxen, Kliniken und weitere beteiligte Leistungserbringer im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren. Ob eine Abrechnung nach UV-GOÄ möglich ist, hängt jedoch nicht allein von der Fachrichtung ab. Entscheidend sind die Zulassung oder Beteiligung im jeweiligen Versorgungsbereich, der konkrete Behandlungsfall und die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers.

Wer ist von den Änderungen der UV-GOÄ betroffen?

Betroffen sind vor allem Praxen, Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen, die regelmäßig Leistungen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung abrechnen. Dazu gehören insbesondere Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte, unfallchirurgische und orthopädische Praxen, Kliniken sowie Einrichtungen, die an der Versorgung nach Arbeitsunfällen, Schulunfällen oder Wegeunfällen beteiligt sind. Auch Praxisteams und Abrechnungsstellen sollten die Änderungen kennen, weil neue Gebührennummern, Zuschläge, Zeitregelungen und Dokumentationsanforderungen unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Abrechnung haben können.

Was ändert sich bei Beratung und Untersuchung?

Bei Beratungs- und Untersuchungsleistungen wird die Abrechnung in bestimmten Konstellationen praxisnäher geregelt. Künftig können einzelne Grundleistungen, insbesondere Beratung und Untersuchung, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu Sonderleistungen berechnet werden. Das kann zum Beispiel relevant sein, wenn neben der ärztlichen Untersuchung auch eine Wundversorgung, ein Verband, eine Röntgenleistung, eine Sonographie oder eine operative Leistung erfolgt. Für Praxen ist diese Änderung wichtig, weil sie den tatsächlichen Aufwand bei der Behandlung von Unfallpatientinnen und Unfallpatienten besser abbilden kann.

Was ist der neue Zuschlag bei Abbruch oder Nichteinleitung der Heilbehandlung?

Der neue Zuschlag betrifft Fälle, in denen eine Heilbehandlung zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung nicht eingeleitet oder eine bereits begonnene Heilbehandlung abgebrochen wird. Hintergrund kann zum Beispiel sein, dass die Voraussetzungen für eine Behandlung im Rahmen der Unfallversicherung nicht vorliegen oder sich im Verlauf anders darstellen. Der Zuschlag soll den zusätzlichen ärztlichen Aufwand für Prüfung, Beratung, Aufklärung, Dokumentation und gegebenenfalls Information weiterbehandelnder Stellen berücksichtigen. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Begründung in der Patientenakte.

Wann kann der Zuschlag bei erschwerter Kommunikation angesetzt werden?

Der Zuschlag bei erschwerter Kommunikation kommt in Betracht, wenn die Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten deutlich aufwendiger ist und dadurch zusätzlicher ärztlicher Aufwand entsteht. Das kann beispielsweise relevant sein, wenn medizinische Sachverhalte, Unfallhergang, Behandlungsschritte oder Risiken nur mit erheblichem Zusatzaufwand geklärt werden können. Für die Abrechnung reicht eine pauschale Angabe jedoch nicht aus. Die Praxis sollte dokumentieren, worin die Erschwernis bestand, warum zusätzlicher Aufwand entstanden ist und in welchem Zusammenhang dieser zur Behandlung stand.

Gibt es Änderungen bei Leistungen außerhalb normaler Praxiszeiten?

Ja. Die neue UV-GOÄ stellt klarer dar, welche Zeiträume durch die Grundleistungen abgedeckt sind und wann Zuschläge in Betracht kommen können. Beratungen und Untersuchungen von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr sind grundsätzlich in den regulären Grundleistungen enthalten. Erfolgt die Leistung außerhalb dieser Zeiten, etwa abends, nachts, am Wochenende oder an Feiertagen, können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge relevant werden. Für eine sichere Abrechnung sollten Uhrzeit, Anlass und Leistungsumfang eindeutig dokumentiert werden.

Was ist neu bei Arthroskopien in der UV-GOÄ?

Arthroskopische Leistungen erhalten in der UV-GOÄ einen eigenen, neu strukturierten Bereich. Die Gebührennummern werden nach Art und Aufwand des Eingriffs differenziert, sodass diagnostische, therapeutische und komplexere operative Maßnahmen besser abgebildet werden können. Gleichzeitig sind bestimmte Nebenleistungen bereits in den Operationsziffern enthalten, was die Abrechnung übersichtlicher machen soll. Für Praxen und Einrichtungen, die regelmäßig Arthroskopien durchführen, ist die genaue Prüfung der neuen Leistungsbeschreibungen besonders wichtig, weil sich Abrechnung, Zuschläge und Materialpositionen ändern können.

Müssen Praxen ihre Software für die neue UV-GOÄ aktualisieren?

Ja. Praxen sollten ihre Praxisverwaltungssoftware und Abrechnungsprogramme rechtzeitig auf den aktuellen Stand bringen. Durch die Änderungen der UV-GOÄ können neue Gebührennummern, geänderte Leistungsbeschreibungen, neue Zuschläge und angepasste Abrechnungslogiken relevant werden. Wenn die Software nicht aktualisiert ist, steigt das Risiko für fehlerhafte Abrechnungen, Rückfragen der Unfallversicherungsträger oder Honorarverluste. Zusätzlich empfiehlt es sich, interne Checklisten, Vorlagen und Dokumentationsroutinen an die neue Struktur anzupassen.

Warum ist die Dokumentation bei der UV-GOÄ-Abrechnung so wichtig?

Eine nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine sichere UV-GOÄ-Abrechnung. Viele neue oder geänderte Abrechnungsmöglichkeiten setzen voraus, dass der tatsächliche Aufwand, besondere Umstände oder zuschlagsfähige Situationen in der Patientenakte erkennbar sind. Das betrifft zum Beispiel erschwerte Kommunikation, Leistungen außerhalb üblicher Zeiten, besondere Beratungssituationen, operative Leistungen oder den Abbruch einer Heilbehandlung. Je klarer Anlass, Befund, Leistung, Uhrzeit und Begründung dokumentiert sind, desto besser lassen sich Rückfragen vermeiden und berechnete Leistungen begründen.

UV-GOÄ auf einen Blick

Aspekt Einordnung
Bedeutung Die UV-GOÄ ist die Gebührenordnung für ärztliche Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Typische Fälle Relevant ist sie insbesondere bei Arbeitsunfällen, Schulunfällen, Wegeunfällen und anerkannten Berufskrankheiten.
Abrechnung Abgerechnet wird nach Gebührennummern, Leistungsbeschreibungen, Zuschlägen und den jeweils gültigen Vorgaben der UV-GOÄ.
Beteiligte Stellen Leistungen werden gegenüber Unfallversicherungsträgern wie Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen abgerechnet.
Wichtig ab 01.07.2026 Für Leistungen ab dem 01.07.2026 sind die geänderten Regelungen, neuen Zuschläge und angepassten Abrechnungslogiken zu beachten.

Praxis-Checkliste: Wann kommt die UV-GOÄ in Betracht?

  • Es liegt ein Arbeitsunfall, Schulunfall, Wegeunfall oder ein anderer Fall der gesetzlichen Unfallversicherung vor.
  • Die Behandlung erfolgt zulasten eines Unfallversicherungsträgers, etwa einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Die ärztliche Leistung ist in der UV-GOÄ beschrieben oder nach den dortigen Regeln abrechnungsfähig.
  • In der Patientenakte ist nachvollziehbar festgehalten, wann die jeweilige Leistung erbracht wurde, damit Stichtage, Zeitfenster und zuschlagsrelevante Besonderheiten eindeutig zugeordnet werden können.
  • Besondere Umstände wie erschwerte Kommunikation, Abbruch der Heilbehandlung oder Leistungen außerhalb üblicher Zeiten sind nachvollziehbar festgehalten.
  • Praxissoftware, Gebührennummern und interne Abrechnungsprozesse sind auf die aktuelle UV-GOÄ-Version abgestimmt.

Webinar-Tipp

Sie möchten sich sicher auf die Änderungen der UV-GOÄ zum 01. Juli 2026 vorbereiten? Dann melden Sie sich zu unserem GOÄ-Webinar am 09. September 2026 mit Gerda-Marie Wittschier an.

Weitere Artikel zur UV-GOÄ:

Weitere Informationen zur UV-GOÄ finden Sie im Beitrag der Kassenärztlichen Vereinigung.


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