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Fälligkeit der Arztrechnung nach GOÄ: Wann ist eine Rechnung zahlungspflichtig?

Eine privatärztliche Rechnung wird erst fällig, wenn sie den formalen Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte entspricht. § 12 GOÄ regelt, welche Angaben eine Arztrechnung enthalten muss, damit Patientinnen und Patienten die berechneten Leistungen nachvollziehen und prüfen können. Dazu gehören unter anderem das Leistungsdatum, die GOÄ-Ziffern, der Leistungstext, der Steigerungsfaktor, der Betrag sowie nachvollziehbare Begründungen bei erhöhten Faktoren oder analog berechneten Leistungen.

Was muss eine Arztrechnung laut §12 GOÄ enthalten:

  • Datum der Leistungserbringung
  • Die Gebührenziffer mit Leistungstext, Faktor und Betrag
    • Bei Steigerung der Faktoren, muss eine verständlich und nachvollziehbare Begründung aufgeführt werden
    • Bei Analog nach §6 GOÄ angesetzten Ziffern, muss eine verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung, sowie der Vermerk der Grundziffer erkennbar sein
  • Bei Stationären oder Teilstationären Rechnungen den Minderungsbetrag
  • Bei Auslagen die Bezeichnung und den Betrag
  • Bei Auslagen über 25,56€ ein Beleg oder Nachweis

Wichtiges zu wissen:

  • Eine Angabe der Diagnosen ist nicht zwingend erforderlich, obwohl in der Regel nur über diese geprüft werden kann, ob die in Ansatz gebrachten Leistungen auch gerechtfertigt sind. Eine fehlende Diagnose ist kein Kriterium, um die Zahlung einer Rechnung zu verweigern.
  • Werden die Rechnungen über eine Verrechnungsstelle erstellt, ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Patienten erforderlich. Bei minderjährigen Patienten ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
  • Wurde eine frühere Rechnung eines Patienten nicht beglichen, kann der Arzt die Behandlung verweigern.

ACHTUNG:

Im Notfall muss jeder Patient behandelt werden!

 

Weitere Abrechnungstipps zur GOÄ von Ramona finden Sie in unserer Newsrubrik.

 


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