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Bema-Abrechnungstipp: Neue PAR-Richtlinie vereinfacht die Abrechnung der UPT-Leistungen

Die Abrechnung parodontaler Nachsorgeleistungen (UPT) war bislang für viele Zahnarztpraxen eine bürokratische Herausforderung. Durch die aktuelle Überarbeitung der PAR-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird die Berechnung der UPT-Leistungen nun deutlich einfacher. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was sich geändert hat und wie Sie die Neuerungen optimal für Ihre Bema-Abrechnung nutzen können.

1. Was genau wurde an der PAR-Richtlinie geändert?

Der G-BA hat im Dezember 2024 eine entscheidende Anpassung der Richtlinie zur systematischen Parodontaltherapie (PAR) beschlossen. Der größte Unterschied liegt in der Neuregelung der UPT-Frequenz sowie der Aufhebung der festen Kalenderzeiträume, an die UPT-Leistungen bisher gebunden waren.

 

2. Warum ist diese Änderung für die Abrechnung so relevant?

In der Vergangenheit war die Abrechnung der UPT häufig mit Unsicherheiten verbunden. Die Leistungen mussten exakt bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden – ein Umstand, der oft zu Missverständnissen, Fehlberechnungen oder Ablehnungen durch die KZVen führte.
Mit der neuen Regelung fällt diese strikte zeitliche Bindung weg. Die Leistungen können flexibler und bedarfsorientierter erbracht und dokumentiert werden. Für die Abrechnung bedeutet das: mehr Spielraum, mehr Klarheit und deutlich weniger Aufwand.

 

3. Wichtige Änderung ab dem 01.07.2025:

Die benannten Kalenderzeiträume „Kalenderjahr“, „Kalenderhalbjahr“ und Kalendertertiär“ entfallen. Es muss nicht mehr der Abstand und der Zeitraum geprüft werden, es gilt nur noch der Mindestabstand der zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.

  • Grad A: Mindestabstand von 10 Monaten
  • Grad B: Mindestabstand von 5 Monaten
  • Grad C: Mindestabstand von 3 Monaten

Die Häufigkeit bzw. Frequenz im UPT Zeitraum wurde nun wie folgt festgelegt:

  • Grad A: bis zu 2-mal
  • Grad B: bis zu 4-mal
  • Grad C: bis zu 6-mal

Verlängerung der UPT (§13 Abs. 4)

(4) Soweit über den UPT-Zeitraum gemäß Absatz 3 Satz 1 hinaus eine Verlängerung der UPT-Leistungen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V.

Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen nach Absatz 2 unter Beachtung der Mindestabstände nach Absatz 3 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.

§ 14: Verlängerung des Evaluationszeitraums

Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der Evaluation. Dabei sind auch die Inanspruchnahme, die Wirkungen und die Notwendigkeit der Verlängerungsoption nach § 13 Absatz 4 zu überprüfen.

Lesen Sie nach im Beschluss des GB-A über die Änderung der PAR-Richtlinie

 

Wichtiger Hinweis:

Die geschilderte Richtlinienänderung muss noch vom Bundesministerium für Gesundheit freigegeben werden.

 

4. Welche Vorteile bringt die neue UPT-Regelung konkret?

  1. Flexiblere Terminplanung:
    Die starre Bindung an fest definierte Zeiträume entfällt. Sie können die UPT jetzt individuell an die Bedürfnisse Ihrer Patienten anpassen..
  2. Klare Abrechnungsgrundlage:
    Die vereinfachten Rahmenbedingungen schaffen mehr Sicherheit bei der Bema-konformen Abrechnung.
  3. Effizienteres Praxismanagement:
    Weniger Dokumentationsaufwand und vereinfachte Planung und reduzierte Rückläufer führen zu einer spürbaren Entlastung im Praxisalltag.
  4. Rechtssicherheit und Transparenz:
    Die neue Richtlinie stellt klar, in welchem Rahmen UPT-Leistungen erbracht und abgerechnet werden dürfen. Damit bewegen Sie sich in einem klar definierten rechtlichen Rahmen

5. Was sollten Praxen jetzt tun?

  1. Richtlinie prüfen: Machen Sie sich mit den Änderungen vertraut und schulen Sie ggf. Ihr Abrechnungsteam.
  2. Abrechnungsprozesse anpassen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Software und Ihr Team die neuen Fristen und Möglichkeiten korrekt umsetzen.
  3. Patientenkommunikation überarbeiten: Erklären Sie Ihren Patienten den Nutzen einer individuell angepassten UPT – das erhöht die Therapietreue.

 

6. Fazit:

Vereinfachte UPT-Abrechnung – ein echter Gewinn für Zahnarztpraxen

Die überarbeitete PAR-Richtlinie bringt frischen Wind in die Abrechnung parodontaler Leistungen. Dank der gelockerten zeitlichen Vorgaben können Zahnärztinnen und Zahnärzte flexibler, patientenorientierter und zugleich rechtssicher arbeiten. Für die Bema-Abrechnung bedeutet das: mehr Übersicht, mehr Effizienz, weniger Stress.

 

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