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Die Adhäsive Befestigung ist kein Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Artikel vom 08.02.2016

Endlich wieder ein positives Urteil für die adhäsive Befestigung!

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zu Gunsten der Zahnärzteschaft entschieden: Die Gebührenziffer 2197 GOZ (adhäsive Befestigung) ist durchaus neben der Gebührennummer 2100 GOZ „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ abrechenbar, entgegen der Ansicht der PKV.

Urteil vom 21.01.2016 – Aktenzeichen 27 C 3179/14

Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei ausdrücklich auf die Ausführungen des Sachverständigen, dessen Gutachten nebst Ergänzungsgutachten auf den Ergebnissen der Auswertung des wissenschaftlichen Gutachtens der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde (DGZ) mit dem Titel „DGZ-Gutachten zur Adhäsivtechnik“ beruhen, welches von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in Auftrag gegeben worden war.

Zahnärzte können sich bei der Abrechnung der GOZ-Nummer 2197 neben 2100 nun zu Recht auf diese Urteile berufen. Auch eine Ablehnung der Erstattung durch private Kassen wird nun deutlich schwieriger.

Die adhäsive Befestigung im Sinne der Gebührenziffer GOZ 2197 umfasst mehr als das bloße Konditionieren!

Hinweis:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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