Abrechnungstipp – Patientenverfügung
Artikel vom 25.08.2026
Sollte eine Person nicht mehr in der Lage sein, seinen Willen zu äußern, ist es sinnvoll hierfür im Vorfeld eine Patientenverfügung erstellt zu haben. Es ist auch möglich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu verbinden.
Bei der Beratung zur Patientenverfügung durch einen Arzt, handelt es sich immer um eine Selbstzahlerleistung, da in der Regel nur Leistungen von den Krankenkasse getragen werden, welche medizinisch notwendig sind. Da die GOÄ keine Ziffern für die Abrechnung der Beratung, Dokumentation und Erstellung einer Patientenverfügung beinhaltet, muss die Abrechnung hierfür analog nach §6 GOÄ erfolgen.
Der IWW sieht hierfür folgende Leistungen vor:
- Ziffer 34 GOÄ analog für die Beratung zur Patientenverfügung (mindestens 20 Minuten)
- Ziffer 80 GOÄ analog für die Erstellung einer Patientenverfügung
- Ziffer 95 GOÄ analog für die Schreibgebühr je angefangene DIN A4-Seite
Da es sich um eine Selbstzahler Leistung handelt, ist wichtig die folgenden Punkte zu beachten:
Lt. §2 der GOÄ kann durch Vereinbarungen eine abweichende Gebührenhöhe in Form von Faktorsteigerung festgelegt werden. Diese Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringen der Leistung schriftlich festgehalten werden.
Eine Honorarvereinbarung muss dem Patienten in Kopie ausgehändigt werden und folgende Punkte enthalten:
- GOÄ Ziffer mit Leistungstext
- Steigerungssatz für jede Leistung
- Betrag
- Eine Information dass eine Vergütung durch die Erstattungsstelle möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährt ist
Nicht erlaubt sind bei Honorarvereinbarungen:
- Pauschalen über eine bestimmte Summe
- Abweichung von Punktzahl oder Punktwert
- Leistungen aus den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Laborleistungen) und O (Strahlendiagnostik/-therapie)
Weitere GOÄ-Abrechnungstipps finden Sie hier.






