Abrechnungsempfehlung zur Organ – und Gewebespende durch Bundesärztekammer
Artikel vom 28.07.2026
Für die ärztliche Beratung zur Organ- und Gewebespende empfiehlt die Bundesärztekammer eine analoge Abrechnung nach Ziffer 3 GOÄ. Damit kann der zeitliche und beratungsintensive Aufwand eines ausführlichen Gesprächs angemessen berücksichtigt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit die Beratungsleistung abgerechnet werden kann, muss das Gespräch eine Dauer von mindestens zehn Minuten haben. Im Mittelpunkt steht eine umfassende und verständliche Information über die Organ- und Gewebespende sowie die Beantwortung individueller Fragen der Patientin oder des Patienten.
Wie häufig ist die Abrechnung möglich?
Die Beratungsleistung darf innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nur einmal berechnet werden. Eine erneute Abrechnung ist daher erst nach Ablauf dieses Zeitraums möglich.
Was gilt für Abrechnungsausschlüsse?
Nach § 2 Abs. 1b Transplantationsgesetz (TPG) kann die Beratungsleistung mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse gegenüber anderen ärztlichen Leistungen nicht gelten. Die analoge Ziffer 3 GOÄ kann somit auch neben weiteren im Rahmen des Termins erbrachten Leistungen angesetzt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Beratung zur Organ- und Gewebespende wird analog nach Ziffer 3 GOÄ abgerechnet. Voraussetzung ist eine Gesprächsdauer von mindestens zehn Minuten. Die Leistung kann innerhalb von zwei Jahren einmal berechnet werden; mögliche Abrechnungsausschlüsse gegenüber anderen Leistungen finden dabei keine Anwendung.
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