Neue Abrechnungsziffern für die BG-Abrechnung zum 01.01.2025

Neue Abrechnungsziffern für die BG-Abrechnung zum 01.01.2025

Beschluss der Ständigen Gebührenkommission

Am 17.10.2024 wurden durch die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte / Unfallversicherungsträger diverse Änderungen und Ergänzungen für die UV-GOÄ beschlossen. Insbesondere wurden neue Gebührennummern in das Gebührenverzeichnis aufgenommen, u. a. für die Abrechnung der Befüllung elektronischer Patienten- oder Gesundheitsakten. Der Wundbehandlung mit Vakuumversiegelung wurde sogar ein eigenes neues Kapitel gewidmet.
Über die detaillierten Änderungen, die am 01.01.2025 in Kraft getreten sind, informieren wir Sie hier:

Höhere Vergütung für Besuche an Samstagen
Besuche an Samstagen, die nach 08 Uhr und vor 12 Uhr ausgeführt wurden, mussten bislang mit der UV-GOÄ-Nr. 50 „Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung“ (Allgemeine Heilbehandlung 28,54 € / Besondere Heilbehandlung 35,51 €) abgerechnet werden, da die höher bewertete UV-GOÄNr. 50e erst ab 12 Uhr abgerechnet werden durfte. Durch die Streichung der zeitlichen Beschränkung im Leistungszifferntext der UV-GOÄ-Nr. 50e kann ab sofort die höher bewertete UV-GOÄ-Nr. 50e auch für Besuche an Samstagen in der Zeit nach 08 Uhr und vor 12 Uhr abgerechnet werden.

UV-GOÄ-Nr. 50e – „Leistung nach Nummer 50, jedoch an
Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen“ (Allgemeine Heilbehandlung 39,21 € / Besondere Heilbehandlung
48,80 €)

Erstellung von Messblättern für die BG
Die Erstellung von Messblättern wird ab sofort mit 20,00 EUR vergütet. Voraussetzung ist, dass die Erstellung auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers und außerhalb einer Begutachtung erfolgt ist. Vergütet werden die Messblätter für die Neutral-0-Methode nach den folgenden Vordrucken:
F 4220 Finger
F 4222 obere Gliedmaßen
F 4224 untere Gliedmaßen
F 6222 Wirbelsäule

UV-GOÄ-Nr. 134 – „Erstellung eines Messblatts auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers außerhalb einer Begutachtung mit Vordruck F 4220, F 4222, F 4224, F 6222“ (Allgemeine Heilbehandlung 20,00 € / Besondere Heilbehandlung 20,00 €)

Schreibgebühren gem. der UV-GOÄ-Nr. 190 dürfen nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Bescheinigungen und Verordnungen endlich berechnungsfähig!
Völlig neu gefasst und umfangreich ergänzt wurde die UVGOÄ-Nr. 143, die bislang nur für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgerechnet werden durfte. Der neugefasste Leistungszifferntext lautet wie folgt:

„Nr. 143 UV-GOÄ – je Bescheinigung/Verordnung

1. Bescheinigungen:

  • Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV- Träger)
  • Bescheinigung zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes
  • Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
  • Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen

2. Verordnungen zu Transport und Pflege:

  • Verordnung für Krankentransport
  • Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)

3. Verordnungen zu therapeutischen Maßnahmen:

  • Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F 2402).
  • Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406).
  • Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162).

4. Verordnungen zu Hilfsmitteln:

  • Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404).

5. Sonstige Verordnungen:

  • F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV).
  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).

Je Behandlungstag kann die Leistung maximal dreimal abgerechnet werden. Die Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.“

Die Vergütung der UV-GOÄ-Nr. 143 ist mit 3,53 € je Bescheinigung/Verordnung unverändert.

Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Für die Befüllung der elektronischen Patientenakte kann ab sofort eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR abgerechnet werden. Die Vertragspartner sind sich dabei einig, dass die Gebühr den tatsächlichen zeitlichen Aufwand nicht deckt. Aus diesem Grund wird hierüber zeitnah nachverhandelt. Die Abrechnung erfolgt über die neu in das Gebührenverzeichnis aufgenommene UV-GOÄ- Nr. 180.

UV-GOÄ-Nr. 180 – „Befüllung der elektronischen Patientenoder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten“ (Allgemeine Heilbehandlung 5,00 € / Besondere Heilbehandlung 5,00 €)
„Die Leistung kann im Behandlungsfall nur dreimal abgerechnet werden. Hinzugezogene Ärzte können diese Leistung nicht abrechnen.“

Neuer Zuschlag bei Epikutantests
Für alle an den DKG-Reihen orientierten Testreihen, die nicht zur Standard-Testreihe gehören, konnten bislang 2,21 € je Test zusätzlich zu den UV-GOÄ-Nrn. 380, 381 und 382 abgerechnet werden. Diese Regelung fand sich bisher in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C V. Impfungen und Testungen unter dem Punkt 4 im zweiten Satz. Dieser Satz wurde zum 01.01.2025 gestrichen und im Gebührenverzeichnis durch eine neue Zuschlagsziffer ersetzt:
UV-GOÄ-Nr. 382a – „Zuschlag für Epikutanteste, die nicht der Standardreihe angehören. Je Test: Allgemeine Heilbehandlung 2,32 € / Besondere Heilbehandlung 2,32 €“

Vakuumversiegelungstherapie – neues Kapitel in der UV-GOÄ
Für die Abrechnung der Vakuumversiegelungstherapie wurde ein neues „Unter-Kapitel“ im Teil L. Chirurgie, Orthopädie des Gebührenverzeichnisses hinzugefügt:
„Ia. Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie“.
Es umfasst, neben Allgemeinen Bestimmungen, drei neue UVGOÄ-Nummern.
Allgemeine Bestimmungen
„Die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden darf abgerechnet werden, wenn bei wund- oder patientenspezifischen Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung der Vorstellungspflicht nach § 37 ÄV können die Leistungen nur von D-Ärzten und Handchirurgen nach § 37 ÄV, anderer
Ärzte nur nach vorherigem Auftrag durch den UV-Träger abgerechnet werden. Dem Arzt stehen zwei Alternativen für die Abrechnung der Leistung, Gesamtpauschale nach Nr. 2018 oder die Nrn. 2019 und 2020, zur Verfügung. Neben der Nr. 2018 können die Leistungen nach den Nrn. 2019 und 2020 nicht abgerechnet werden. Vakuumversiegelungstherapien, abweichend von den Nrn. 2018, 2019 und 2020, bedürfen weiterhin der Einzelfallgenehmigung durch den Unfallversicherungsträger. Für die Vakuumversiegelungstherapie sind zertifizierte Medizinprodukte zu verwenden.“

UV-GOÄ-Nr. 2018 – Vakuumversiegelung „Bei den Kosten handelt es sich um eine Tagespauschale. Mit der Pauschale sind alle Kosten einschließlich der Miete des Gerätes, aller Behandlungen und Materialkosten abgegolten. Sie kann für jeden Kalendertag der Behandlung mit Ausnahme des letzten Behandlungstages abgerechnet werden.“
(Besondere Heilbehandlung 97,86 €)

UV-GOÄ-Nr. 2019 – Erstanlage einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung
„Die Untersuchung, Beratung, Einweisung in Handhabung und Pflege des Systems, die Vorbereitung der Wunde und Anlage der Wundauflage sind Bestandteil der Leistung. Daneben können keine weiteren Leistungen nach den Nrn. 1-9, 2000 – 2016, 2018, 2020 und 2065 abgerechnet werden. Neben der Pauschale der besonderen Kosten können keine weiteren Leistungen nach BG-Nebenkostentarif abgerechnet werden. Die Leistung kann nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.“ (Besondere Heilbehandlung 42,15 € – Besondere Kosten: 10,00 €)

UV-GOÄ-Nr. 2020 – Wechsel einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung
„Der Wechsel der Wundauflage und des Behälters, die Behandlung an der Wunde sowie die Neuanlage der Wundauflage, die Untersuchung und Beratung sind Bestandteil der Leistung. Daneben können keine weiteren Leistungen nach den Nrn. 1 – 9, 2000 – 2016, 2018, 2019 und 2065 abgerechnet werden. Neben der Pauschale der besonderen Kosten können keine weiteren Leistungen nach BG-Nebenkostentarif abgerechnet werden. Die Leistung kann maximal dreimal in der Kalenderwoche abgerechnet werden.“ (Besondere Heilbehandlung 28,85 € – Besondere Kosten: 10,00 €)


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