Revisionen von Wurzelkanalfüllungen: Kasse oder Privat?

Revisionen von Wurzelkanalfüllungen: Kasse oder Privat?

Laut einer wissenschaftlichen Stellungnahme der DGZMK (Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) wird die Erfolgsquote von rein orthograden Revisionen mit etwa 60 bis 80 % angegeben. Die Erfolgsquote für eine Revisionsbehandlung ist abhängig von einem klinischen wie aber auch röntgenologischen Ausgangsbefund.

Weil eine Revisionsbehandlung Zahnärztinnen und Zahnärzte immer wieder vor scheinbar unüberwindbare biologische, anatomische, technische sowie instrumentelle Probleme stellen kann, sollte bei der Honorar-Ermittlung insbesondere der hohe zeitliche Aufwand und der Einsatz neuester Techniken berücksichtigt werden

In welchen Fällen stellt die Revision einer Wurzelkanalfüllung eine vertragszahnärztliche Leistung dar?
Bei einem Versicherten der GKV muss anhand eines Röntgenbildes zunächst geklärt werden, ob die Revisionsbehandlung überhaupt abgerechnet werden darf oder nicht, denn die Indikation für eine derartige Behandlung zu Lasten der GKV ist doch sehr stark eingeschränkt.

Gemäß Behandlungsrichtlinie B. III. 9.4 ist bei pulpentoten Zähnen mit diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze die Prognose kritisch zu prüfen. In der Regel sind für diese Zähne primär chirurgische Maßnahmen nach den Bema-Nrn. 54a, 54b oder 54c (Wurzelspitzenresektion) angezeigt.

Alle drei (!) nachfolgenden Voraussetzungen müssen für eine Revision von Wurzelkanalfüllungen als vertragszahnärztliche Leistung laut Richtlinie 9.4 unbedingt vorliegen und in der Patientenakte genauestens dokumentiert werden:

  1. Gute Prognose des Zahnes
  2. . Röntgenologisch nachgewiesene undichte oder nicht randständige Wurzelkanalfüllung. (Auch wenn bei einem mehrwurzeligen Zahn nur ein Wurzelkanal behandlungsbedürftig ist, müssen i. d. R. alle Wurzelkanalfüllungen revidiert werden, um eine bakterielle Reinfektion des Zahnes zu vermeiden.
  3. Dabei gilt für alle Zähne (nicht nur für die Molaren), dass eines der drei nachfolgenden Kritierien erfüllt werden muss:
    a)Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe
    b)Vermeidung einer einseitigen Freiendsituation
    c) Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz

Ist nur eine der drei Voraussetzungen (1., 2., 3. a oder b oder c) nicht erfüllt, stellt die Revisionsbehandlung keine Kassenleistung dar und kann, nach entsprechender Aufklärung und Zustimmung des Kassenpatienten als Privatbehandlung vereinbart werden.

Die Eröffnung eines Zahnes und die notwendige Revisionsbehandlung kann nach den Bema-Nrn. 31 (Trep1) ff. abgerechnet werden. Die Entfernung des alten Wurzelfüllmaterials ist Leistungsbestandteil der Bema-Nr. 32 (WK) und kann nicht separat abgerechnet werden.

Magazin update

Bei zweifelhafter Erhaltungswürdigkeit des Zahnes ist eine Revisionsbehandlung kontraindiziert. Erbringen Zahnärztinnen und Zahnärzte, vor der Anfertigung von Kronen / Zahnersatz und nur zum Ausschluss von Risiken, sogenannte „qualitätsverbessernde“ Maßnahmen wie z. B. Revisionsbehandlungen, können diese samt notwendiger Begleitleistungen, nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden.

In diesen Fällen muss vor Behandlungsbeginn mit dem Zahlungspflichtigen eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Absatz 7 BMV-Z (Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) getroffen werden.

Kleine Beispiele zur Revision von Wurzelkanalfüllungen (WF)

Magazin update

Selbstständige Zusatzleistungen im Rahmen einer richtlinienkonformen Revision einer Wurzelkanalfüllung
Zuzahlungen auf Bema-Leistungen sind nur bei Füllungen (§ 28 Absatz 2 SGB V) und bei der Versorgung mit Kronen und Zahnersatz (§ 55 SGB V) erlaubt. Laut BSG Urteil (Az. B 6 KA 67/00 R und Az. B 6 KA 36/00 R) vom 14.03.2001 dürfen auf Bema-Leistungen, wie z. B. die Bema-Nrn. 31 (Trep1), 32 (WK) und 35 (WF) keine Zuzahlungen erhoben werden! Ebenfalls sind Instrumente zur Aufbereitung eines Wurzelkanals und Wurzelfüllmaterialien neben der Kassenleistung weder abrechnungsfähig noch privat berechnungsfähig. Jedoch können im Rahmen einer richtlinienkonformen Revisionsbehandlung selbstständige Zusatz-Leistungen, die im Bema nicht vorhanden sind (wie z. B. die elektrometrische Längenbestimmung nach der GOZ-Nr. 2400), mit dem Patienten privat vereinbart werden!

Auszug der relevantesten Gebührennummern und Analogleistungen:

Magazin update

Weitere Zusatzleistungen und wertvolle Informationen zur Abrechnung von endodontologischen Behandlungen finden Sie bei DAISY, dem Dentalen Abrechnungs-Informations-SYstem für jede Zahnarztpraxis. Und weil umfangreiches Abrechnungswissen immer auf dem aktuellsten Stand gehalten werden muss, empfehlen wir das informative dreistündige Webinar „Endo perfekt! Rechnung korrekt?“.

Mehr Informationen und Termine zu den DAISY-Seminaren und Webinaren unter www.daisy.de.

Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH


Aus dem Magazin:

Aktuelle Abrechnungsempfehlung für das Speckle Tracking-Verfahren
Abrechnungsempfehlung für die optische Kohärenztomografie
Die persönliche Leistungserbringung und Delegation von Leistungen in der GKV
Digitale Unterschrift: Ist sie rechtssicher?

Download Magazin

Redaktionsadresse:

newsletter@pvs-reiss.de

Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

 

Fotos und Illustrationen:

pvs Reiss; DAISY; Shutterstock.com: Have a nice day Photo, yogenystocker, ollyy; Freepik.com: juanmarmolejos, tirachardz, nndanko, vladdeep, romanzaiets; Fotolia: s_l.

 

Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt