Nutzung der Gebührenrahmen bei der Patientenversorgung während der COVID-19-Pandemie oder Anwendung der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer?

Nutzung der Gebührenrahmen bei der Patientenversorgung während der COVID-19-Pandemie oder Anwendung der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer?

Faktorerhöhung wegen Covid-19-Pandemie?
Aktuell besteht vielfach Unsicherheit darüber, ob aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation und den damit verbundenen intensiven Hygienemaßnahmen bei der Behandlung von privatversicherten Patienten die Anwendung von Faktorerhöhungen möglich ist. Diese besonderen Umstände und der damit verbundene erhöhte Zeitaufwand bei der Ausführung der ärztlichen Leistungen, kann den Ansatz eines erhöhten Abrechnungsfaktors durchaus rechtfertigen.

Bemessungskriterien der GOÄ
Das vielfach außer Acht gelassene Bemessungskriterium für die Wahl des Abrechnungsfaktors „Umstände bei der Ausführung“ im Paragraphen 5 (2) GOÄ erscheint hier als Grund für die Faktorerhöhung „wie gemacht“. Eine Begründung könnte z. B. wie folgt formuliert werden: „Erhöhter zeitlicher Aufwand und besondere Umstände bei der Ausführung gem. § 5 (2) GOÄ aufgrund notwendiger besonderer Schutzmaßnahmen bei erhöhter Infektiosität“.

Überdurchschnittliche Leistungserbringung
Wie die Akzeptanz der erhöhten Rechnungen von Seiten der Kostenerstatter aussehen wird, bleibt allerdings abzuwarten. Eine „Garantie“ für das hier angeführte Begründungsbeispiel kann daher nicht übernommen werden. Tatsache aber ist, dass die derzeitige Behandlung in den Arztpraxen viel mehr als nur einer durchschnittlichen Leistungserbringung entspricht. Denn nur durchschnittlich schwierig und durchschnittlich zeitaufwendig zu erbringende Leistungen sollten lediglich bis zu den jeweiligen Schwellenwerten abgerechnet werden.

Schwellenwerte:
ärztliche Leistungen = 2,3fach
technische Leistungen (Abschnitte A, E, O) = 1,8fach
Laborleistungen = 1,15fach

Überdurchschnittlich schwierig und zeitaufwendig zu erbringende Leistungen rechtfertigen die Wahl eines erhöhten Abrechnungsfaktors unter Angabe einer entsprechenden Begründung in der Rechnung.

Obergrenze der Gebührenrahmen:
ärztliche Leistungen = bis maximal 3,5fach
technische Leistungen (Abschnitte A, E, O) = bis maximal 2,5fach
Laborleistungen = bis maximal 1,3fach

Alternative: Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer vom 07.05.2020
Alternativ zur Wahl eines erhöhtes Abrechnungsfaktors kann gemäß einer Empfehlung der Bundesärztekammer vom 07.05.2020 die GOÄ-Nr. 245 analog zum 2,3fachen Gebührensatz bei jedem unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt einmal je Sitzung abgerechnet werden. Die Darstellung auf den Rechnungen kann z. B. wie u. a. erfolgen:
GOÄ-Nr. 245 Erhöhte Hygienemaßnahmen entsprechend § 6 (2)
GOÄ analog: Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband 2,3fach = 14,75 €
Die Gültigkeit der Abrechnungsempfehlung wurde zunächst befristet bis zum 31.07.2020 und gilt rückwirkend ab dem Behandlungstag 05.05.2020.

Besonderheiten bei der Abrechnung der analogen GOÄ-Nr. 245

  1. Eine Abrechnung ist nur bei unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten und nur 1x je Sitzung erlaubt.
  2. Die Wahl eines höheren Abrechnungsfaktors als 2,3 ist nicht vorgesehen.
  3. In der selben Sitzung dürfen nicht gleichzeitig GOÄ-Nummern mit erhöhtem Faktor und der Begründung z. B. „erhöhter Hygieneaufwand“ berechnet werden. Andere, davon unabhängige Begründungen sind jedoch weiterhin möglich z. B. Blutung, Rezidiv etc.
  4. Der 2,3fache Gebührensatz darf nicht angewendet werden, wenn die Patienten in einem für den Arzt verbindlichen Versicherungstarif versichert sind z. B. KVB I-III, Basistarif, Standardtarif.

Nicht berechnungsfähig bei stationärer Behandlung
In nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern werden die Kosten für Schutzausrüstungen gem. § 21 Abs. 6 KHG pauschal mit 50,00 Euro finanziert, weshalb eine analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 245 bei stationärer Behandlung nicht in Frage kommt.

Nicht bei Leichenschau
Im Zusammenhang mit einer Leichenschau ist die analoge GOÄ-Nr. 245 nicht berechnungsfähig. Begründet wird das damit, dass es sich bei einer Leiche nicht um einen „Patienten“ im eigentlichen Sinne handelt und kein „Arzt-Patienten-Kontakt“, der Abrechnungsvoraussetzung ist, stattfindet. Ein erhöhter (Zeit-)aufwand bei besonderen Todesumständen könne evtl. mit einer Abrechnung der GOÄ-Nr. 102 berücksichtigt werden.


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