Die persönliche Leistungserbringung und Delegation von Leistungen in der GKV

Die persönliche Leistungserbringung und Delegation von Leistungen in der GKV

Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Richtlinien, die ein Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit beachten muss.

Hierzu gehört auch die Einhaltung der persönlichen Leistungserbringung und die Fragestellung welche Leistungen delegiert werden dürfen. Lesen Sie hier ein Zitat der Bundesärztekammer zum Thema der persönlichen Leistungserbringung:

„Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Die prägt wie kein anderes Merkmal das Berufsbild des Arztes [1] und steht dafür, dass der Arzt seine Leistungen auf der Grundlage einer besonderen Vertrauensbeziehung erbringt. Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird“
Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/thematischeuebersicht/delegation/

Die persönliche Leistungserbringung und die Frage welche Leistungen und Untersuchungen und vor allem in welchem Umfang delegiert werden dürfen, stellt Arztpraxen und MVZ immer wieder vor Schwierigkeiten.

Laut Bundesärztekammer sind die nachfolgenden Leistungen höchstpersönlich, durch den jeweiligen Arzt zu erbringenden, nicht delegierbaren Leistungen:
• Die Anamnese

Bsp.:
Die Anamnese enthält wichtige Informationen, die relevant für die Diagnostik, Behandlung und die Therapie des Arztes sind, daher ist eine Delegation der Anamneseerhebung ausgeschlossen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. ein Anamnesebogen oder andere Fragebögen können von Mitarbeitern mit den Patienten gemeinsam bearbeitet und ausgefüllt werden.

  • Die Indikationsstellung
  • Die Untersuchung der Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen
  • Das Stellen der Diagnose
  • Die Aufklärung und Beratung der Patienten

Bsp.:
Die Aufklärung des Patienten selbst ist nicht delegierbar.
Die Herausgabe von schriftlichen Informationen an den Patienten ist jedoch zulässig, sofern der Arzt sich im Aufklärungsgespräch davon überzeugt, das der Patient die Informationen
verstanden hat.

  • Die Entscheidung über die Therapie des Patienten, sowie
  • Die Durchführung invasiver Therapien, einschließlich der Kernleistungen operativer Eingriffe

Darüber hinaus gibt es Leistungen, die ein Arzt an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren kann und darf. Ob ein Arzt Leistungen an nichtärztliches Personal delegieren kann und darf, ist abhängig von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters.

Der Arzt hat sich zu Beginn der Zusammenarbeit von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen und sollte die Fähigkeiten überprüfen. Sollten die Fähigkeiten des Mitarbeiters nicht ausreichen, muss der Arzt den Mitarbeiter nachschulen oder im Zweifel auf eine Delegation der betreffenden Leistung verzichten.

Für weitere Details gibt es die sog. Delegationsrichtlinie der KBV, die die Anforderungen an die Delegation von Leistungen, sowie einen Beispielkatalog enthält. Dieser Katalog ist nicht abschließend, sondern soll den Ärzten nur eine Orientierung geben.

Beispiele aus dem Katalog:

 

Hinweis:
Beachten Sie auch, dass delegierte Leistungen nicht ohne Anwesenheit des Arztes erbracht werden dürfen.


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