Analogabrechnung: Nur mit Zustimmung des Unfallversicherungsträgers

Analogabrechnung: Nur mit Zustimmung des Unfallversicherungsträgers

Ständige Gebührenkommission hält die UV-GOÄ aktuell
Die UV-GOÄ wird von einer „Ständigen Gebührenkommission“ auf dem neuesten Stand gehalten, die für die Festlegung, Einordnung und Bewertung von Leistungen, die im Leistungs- und Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind zuständig ist. Außerdem kümmert sie sich um die Auslegung und Weiterentwicklung des Leistungsund Gebührenverzeichnisses. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang z. B. die völlige Überarbeitung der Gebührennummern für anästhesiologische Leistungen.

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Arbeit der Ständigen Gebührenkommission ist der § 52 des Vertrages gem. § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission
Die Vertragspartner haben sich im § 52 außerdem dazu verpflichtet, Beschlüsse der Gebührenkommission bekanntzugeben. Dies geschieht regelmäßig u. a. im Deutschen Ärzteblatt.

Kein Alleingang bei der Analogabrechnung
Ärzten ist es nur in Ausnahmefällen gestattet Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der UV-GOÄ nicht aufgeführt sind, analog abzurechnen. Zuvor ist stets die Einwilligung bzw. Kostenzusage des jeweiligen Unfallversicherungsträgers einzuholen.

Empfehlung
Es reicht eine kurze E-Mail an den jeweiligen Unfallversicherungsträger, in der die im Gebührenverzeichnis nicht aufgenommene Leistung beschrieben und eine analoge Leistungsziffer für die Abrechnung dieser Leistung vorgeschlagen wird. Die Antwort des UV-Trägers wird vermutlich ebenfalls auf schriftlichem Weg erfolgen, so dass man sich im Fall einer Rechnungs-Beanstandung ggf. darauf berufen kann.

Analogabrechnung von Laborleistungen ist unproblematisch
Wird eine Laborleistung erbracht, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt ist, so kann diese völlig unkompliziert unter Voranstellen eines „A“ vor die jeweilige Leistungsziffer erfolgen. Grund hierfür sind die „Allgemeinen Bestimmungen“ vor Abschnitt M der UV-GOÄ, 8.:

„Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens „A“ als Analogabrechnung zu kennzeichnen.“

CAVE: Die analoge Gebührennummer darf nicht aus dem Abschnitt M I ausgewählt werden, sondern ausschließlich aus den Abschnitten M II bis M IV!


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